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Zeitarbeit ist für viele immer noch ein Bereich, der bgl. Abwicklung, rechtlicher Grundlagen, Fairness, etc. im Nebel liegt. Da das Konzept der Arbeitskräfteüberlassung heute aus dem Wirtschaftsleben – zu Recht – nicht mehr wegzudenken ist, widmet das HRweb dem Thema eine kleine Artikelserie.

Hier sehen Sie alle Beiträge der „Artikelserie Zeitarbeit„.

Arbeitskräfteüberlassung in Österreich

 

Das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ist im internationalen Vergleich eines der fortschrittlichsten Europas und diente u.a. als Vorbild der internationalen EU-Leiharbeitsrichtlinie von 2008, deren Umsetzung bis Dezember 2011 in allen EU- Staaten verpflichtend ist. Österreichs Zeitarbeitskräfte sind rechtlich Stammmitarbeiter eines Unternehmens gleichgestellt. Zeitarbeit wird im österreichischen Recht als Arbeitskräfteüberlassung bezeichnet und wird durch das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz kurz AÜG als Teil des Arbeitsrechtes geregelt. Basis des rechtlichen Status im österreichischen Recht ist der Grundsatz des „Equal Treatment“, was bedeutet, dass eine Zeitarbeitskraft rechtlich grundsätzlich einem Stammmitarbeiter gleichgestellt ist.

 

Arbeitskräfteüberlassung ist ein Dreiecksverhältnis zwischen Zeitarbeitsunternehmen, Kundenunternehmen sowie der Zeitarbeitskraft

Das Wesen der Zeitarbeit wird durch ein „Dreiecksverhältnis“ geregelt. Der Überlasser (= Zeitarbeitsunternehmen) steht in einem Vertragsverhältnis (= Überlassungsvertrag) mit dem Beschäftiger (= Kundenunternehmen) und einem Dienstverhältnis mit dem Dienstnehmer (= Zeitarbeitskraft), welcher wiederum in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beschäftiger steht, wo die Tätigkeit ausgeübt wird.

Der Überlassungsvertrag regelt die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften, woraus sich unterschiedliche Rechte und Pflichten für den Überlasser wie auch den Beschäftiger ergeben. Die Aufgabe des Überlassers liegt in der Bereitstellung der geeigneten Arbeitskraft an den Beschäftiger. Der Beschäftiger wiederum ist verantwortlich für bestimmte Arbeitgeberpflichten gegenüber der Zeitarbeitskraft wie Fürsorgepflicht, Arbeitnehmerschutz, usw. Die Zeitarbeitskraft arbeitet unter Anweisung des Beschäftigers und ist in dessen Organisation eingegliedert.

 

 

Quelle der Grafik: Trenkwalder Personalidenstleistungen

Überlassungsvertrag regelt Rechtsbeziehung zwischen Überlasser und Beschäftiger

Inhalt des Überlassungsvertrages ist die Zurverfügungsstellung von geeigneten Mitarbeitern, Voraussetzung ist natürlich auch deren Erscheinen am Arbeitsort zur vereinbarten Zeit. Die Zeitarbeitskraft muss dazu auch die richtigen Qualifikationen mitbringen, um die geforderte Tätigkeit ausüben zu können. Die jeweiligen Voraussetzungen für die Qualifikationen des Mitarbeiters richten sich nach der Art der Tätigkeit und müssen, sofern sie nicht „gewöhnlich vorausgesetzt“ werden können, im Vorhinein definiert werden. „Gewöhnlich vorausgesetzt“ werden kann zum Beispiel, dass eine Arbeitskraft, die für Elektroarbeiten eingesetzt wird, Kenntnisse aus diesem Bereich vorweist – in diesem Fall eine Elektriker-Ausbildung absolviert hat. Benötigt unser Elektriker weiters Fremdsprachenkenntnisse, weil er ausschließlich englischsprachige Kunden betreut, so müssen diese Kenntnisse im Vorhinein definiert werden, da solche Kenntnisse bei einem Elektriker nicht vorausgesetzt werden können. Unter Qualifikationen versteht man weiters auch „zugesicherte Eigenschaften“ wie etwa Führungskompetenzen – um bei unserem Beispiel zu bleiben, spricht unser Elektriker nicht nur englisch, sondern er leitet dazu ein Team von mehreren Personen. Wichtig ist es, die benötigten Qualifikationen im Vorhinein genau zu definieren.

 

Arbeitskräfteüberlassung – geteilte Arbeitgeberpflichten

Die rechtliche Beziehung zwischen Überlasser und Zeitarbeitskraft ist durch einen Arbeitsvertrag geregelt. Das Entgelt von Zeitarbeitskräften in Österreich ist durch den  Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung sog. AKÜ-KV für Arbeiter und durch den KV für Allgemeines Gewerbe für Angestellte definiert. Wobei hier der Grundsatz des „Equal Treatment“ in erster Linie als „Equal Payment“ geregelt ist, das heißt, dass sofern der Kollektivlohn einer/s vergleichbaren StammmitarbeiterIn über den AKÜ-KV bzw. KV für allgemeines Gewerbe liegt, der jeweilige Beschäftiger-KV anzuwenden ist. Es darf zu keiner Schlechterstellung der Zeitarbeitskraft im Vergleich zur/m StammmitarbeiterIn mit selben Voraussetzungen kommen. Der Überlasser ist für die korrekte Bezahlung, Abrechnung und Einstufung der Zeitarbeitskraft verantwortlich. Der Beschäftiger wiederum übernimmt die Verantwortung am Arbeitsplatz, was bedeutet, dass dieser hinreichend ausgestattet und gesichert sein muss. Weiters arbeitet die Zeitarbeitskraft unter Anweisung des Beschäftigers.

 

Der Zeitarbeitsmarkt in Österreich

Österreich liegt mit dem Anteil an Zeitarbeitskräften an der arbeitenden Bevölkerung von 1,8% noch unter dem europäischen Durchschnitt, wobei England als größter Markt in Europa, einen doppelt so hohen Anteil zu verzeichnen hat. Im Jahr 2009 erreichte der Zeitarbeitsmarkt in Österreich seinen Tiefpunkt. Der wertmäßige und mengenmäßige Rückgang zeigte, dass die Wirtschaftskrise und die damit einhergehenden Einbrüche in der Industrieproduktion die Zeitarbeit zuerst schwer getroffen haben. Jedoch stabilisierte sich die österreichische Wirtschaft 2010 wieder und der Zeitarbeitssektor profitierte als erstes. 2010 verzeichnete der Sektor wieder ein deutliches Wachstum (Interconnection Consulting, 2010).

„Zeitarbeit hilft, Schwankungen der Personalkapazitätenauslastung durch Zeitarbeitskräfte auszugleichen, ohne Leerkosten durch ungenutzte Personalreserven entstehen zu lassen“, so Irmgard Prosinger (Trenkwalder Personaldienstleistungen. Kurzfristige Personalbereitstellung, Externalisierung des Arbeitgeberrisikos im Bezug auf Nichtbeschäftigung, Fehlzeiten oder Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers sind weitere Vorteile. Dazu erweist sich Zeitarbeit nützlich bei Projekten, krankheits-, wehrdienst-, erziehungs- oder urlaubsbedingten Ausfällen. Zeitarbeit dient zur Abdeckung von Auftragsspitzen und als Mittel für den Überstundenabbau von Stammmitarbeitern. Zeitarbeit bringt Flexibilität und Planungssicherheit.

 

Gastautor: HRweb Team – zur „Artikelserie Zeitarbeit“ trugen mehrere Autoren bei, die einheitlich unter „HRweb Team“ subsumiert werden.

Gastautor | Beiträge von Personen außerhalb des fixen Autoren-Teams

Alle Schreiberlinge, die nicht zur Stamm-Autoren-Runde zählen, subsumieren wir unter "Gastautorin". Sie treten manchmal einmalig auf, häufig auch wiederholt.

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