Neuerungen zur begünstigten Auslandsmontage treten mit 1jan2012 in Kraft!
So rechnen Sie richtig ab – ein Ausflug ins Arbeitsrecht
Neben Großunternehmen schicken auch zahlreiche Klein- & Mittelbetriebe ihre Mitarbeiter – u. a. zur Abwicklung grenzüberschreitender Projekte und Dienstleistungen – ins Ausland.
Bei der Entsendung von Personal stehen eine Menge offener Fragen an. So gehört u. a. vor der Projektkostenkalkulation geklärt, ob die Lohnsteuer- und die Lohnnebenkostenbefreiung des § 3 Abs 1 Z 10 EStG anwendbar sind und ob der Mitarbeiter darüber informiert wurde, „was netto übrigbleibt“ und welche finanziellen Vorteile der Auslandsaufenthalt somit auch für ihn bietet.
StB Ing. Mag. Ernst Patka (Geschäftsführer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH und langjähriger TOP-Referent der ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft), gibt vorab Antworten auf die bevorstehenden Neuerungen, die mit der begünstigten Auslandsmontage 2012 in Kraft treten!
Interview
Welche Änderungen bringt die begünstigte Auslandstätigkeit 2012 mit sich?
Durch die begünstigte Auslandsmontage 2012 entstehen für die Praxis im neuen Jahr mehrere Neuerungen. Die wichtigsten werden aber sein:
- Erfüllt die Auslandstätigkeit alle Voraussetzungen, die das Abgabenänderungsgesetz 2011 für die Steuerbegünstigung vorsieht, so profitiert der Arbeitnehmer von einem im Vergleich zur Übergangsregelung höheren Nettobezug.
- Die Neuregelung steht unter dem Motto: „Mehr Bürokratie, komplizierter und gleichheitswidrig“ © Mag. Marco Laudacher (hauptberufliches Mitglied des UFS).
- Es ist derzeit äußerst schwierig, verlässliche Aussagen darüber zu machen, ob eine konkrete Tätigkeit die geforderten Begünstigungsvoraussetzungen erfüllt.
Wann ist die Übergangsregelung 2011/2012 anzuwenden?
Wird der Arbeitnehmer zwar außerhalb Österreichs tätig, ist sein Einsatzort aber weniger als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt, so sind die Voraussetzungen für die steuerbegünstigte Auslandstätigkeit 2012 nicht erfüllt. Der Gesetzgeber ermöglicht – quasi im Sinne eines Vertrauensschutzes -, dass wenigstens die Übergangsregelung 2011/2012 nach den Bestimmungen des Budgetbegleitgesetz 2011 angewandt werden kann.
Welche Bezüge sind in welchem Ausmaß begünstigt?
a) 60% der steuerpflichtigen Einkünfte aus laufendem Arbeitslohn von vorübergehend ins Ausland entsendeten, unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern sind (lohn)steuerfrei – maximal: SV-Höchstbeitragsgrundlage (2012: € 4.230,00). Die Deckelung greift bei Arbeitern ab einem Monatsbruttolohn von € 7.819,86 & Angestellten ab einem Monatsbruttogehalt von € 7.814,37. Die Begünstigung geht dann verloren, wenn der Arbeitgeber während der Auslandsentsendung die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt im Kalendermonat trägt, oder Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG (Überstundenzuschläge, SEG-Zulagen) steuerfrei abrechnet.
b) Nicht steuerbare Ersätze gemäß § 26 EStG (Reisekosten, Übersiedlungskosten, Pensionskassenbeiträge etc) und Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG sind nicht in die Bemessungsgrundlage der 60%-Grenze einzubeziehen.
c) Sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG sind nicht begünstigt.
Welche Arbeitgeber können die Begünstigung anwenden?
Das Gesetz sieht vor, dass nur Arbeitgeber mit Sitz in
- Österreich, in der EU/EWR oder in der Schweiz
- einem Drittstaat; die Entsendung erfolgt aber von einer Betriebsstätte dieses Drittstaatenunternehmens aus, die sich entweder in Österreich, in der EU/EWR oder in der Schweiz befindet,
die Begünstigung anwenden können! Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch die Arbeitskräfteüberlassung an diese (ausländischen) Unternehmen zwecks Unterstützung bei einem begünstigten Projekt begünstigt.
Danke für das Interview zu diesem aktuellen Thema!
Interviewpartner: StB Ing. Mag. Ernst Patka: Geschäftsführer der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH; Steuerberater, Wirtschaftspädagoge und eingetragener Wirtschaftsmediator (Liste BM Justiz), GplA-ErfolgsCoach, Payroll-Check und Online-Beratung; Verfasser zahlreicher Fachartikel, Chefredakteur der PV-Praxis (Verlag lexisNexis ARD orac), Fachbuchautor; umfangreiche Vortragstätigkeit.