Behaltefrist Lehrlinge | Berufsausbildungsgesetz & Behaltefristen nach Beendigung des Lehrverhältnisses
Die Weiterverwendungszeit oder Behaltefrist von Lehrlingen ist in § 18 Berufsausbildungsgesetz geregelt.Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling mindestens 3 Monate weiter zu beschäftigen. Voraussetzung dafür ist: