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Arbeitsrecht | Urlaubsablöse & Urlaubsjahr: Es ist einfach zu viel zu tun und dem Arbeitnehmer wäre Geld ohnedies lieber als Urlaub – ist das „Abkaufen“ des Urlaubsanspruchs in Form einer Urlaubsablöse zulässig? Die Antwort ist: Nein, denn … dazu unten mehr. Und wir haben noch einiges zum Thema Urlaubsjahr zu sagen:

⇒ HRweb-Serie „Urlaubsanspruch Österreich“: Arbeitsrecht in verständlichen Worten und sehr praxisgerecht von unserer Arbeitsrechts-Autorin Dr. Anna Mertinz (KWR)

Urlaubsablöse

Es ist einfach zu viel zu tun und dem Arbeitnehmer wäre Geld ohnedies lieber als Urlaub – ist das „Abkaufen“ des Urlaubsanspruchs in Form einer Urlaubsablöse zulässig? Die Antwort ist: Nein, und zwar auch dann nicht, wenn die Initiative vom Arbeitnehmer ausgeht. Solche Vereinbarungen sind gemäß den Regelungen des Urlaubsrechts Österreich zweiseitig nichtig sind: Das bedeutet auch: Der Arbeitgeber ist berechtigt, das zur Abgeltung des Urlaubsverbrauchs Geleistete zurückzufordern, wenn der Arbeitnehmer auf dem Verbrauch des Urlaubs besteht.

Urlaubsjahr

Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs Österreich ist das Arbeitsjahr relevant. Dieses beginnt mit dem ersten Arbeitstag bzw. dem Eintrittsdatum und endet mit Ablauf des davorliegenden Tages im folgenden Jahr. Wenn ein Arbeitnehmer daher beispielsweise seinen ersten Arbeitstag am 1. April 2019 hat, so endet sein Urlaubsjahr am 31. März 2020. Am 1. April 2020 beginnt ein neues Urlaubsjahr und entsteht somit ein neuer Urlaubsanspruch.

Da typischerweise nicht alle Arbeitnehmer am gleichen Stichtag ihren Eintritt haben, ist die Administration des Urlaubs auf Basis des (jeweiligen) Arbeitsjahres für Arbeitgeber mitunter mühsam. Es besteht die Möglichkeit, durch Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer eine Umstellung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr vorzunehmen. Sofern es ein Betriebsrat besteht, ist die Umstellung mittels Betriebsvereinbarung vorzunehmen. Mitunter sieht auch der jeweils anwendbare Kollektivvertrag Sonderregelungen vor.

Das Urlaubsgesetz sieht vor, den Urlaub in zwei Teilen zu verbrauchen, wobei ein Teil mindestens sechs Werktage beträgt. Im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind aber abweichende Vereinbarungen zulässig – und üblich, wobei ein nur stundenweiser Verbrauch als dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechend und somit unzulässig angesehen wird.

Urlaubsanspruch Österreich – weitere spannende Themen

In den nächsten Fachbeiträgen dieser Serie lesen Sie ab april2019 über weitere wichtige Themen im Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch Österreich, z.B. unbezahlter Urlaub, Krankenstand im Urlaub, Betriebsurlaub, Sonderurlaube, Urlaubsvorgriff und – wenn es bis dahin eine gesetzliche Klärung gibt – Urlaub im Zusammenhang mit dem Karfreitag.

 

Dieser Beitrag ist Teil der Arbeitsrecht-Serie mit dem Übertitel „Urlaubsanspruch Österreich“ von Dr. Anna Mertinz (KWR), unserer Arbeitsrechts-Autorin. Unsere Arbeitsrechts Beiträge sind einerseits immer sehr praxisbezogen geschrieben und legen andererseits großen Wert darauf, einfach (nicht banal) geschrieben zu sein. Somit ist die Umsetzbarkeit erleichtert. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir das Thema „Urlaubsanspruch Österreich“ unterteilt in Teil-Themen

Dr. Anna Mertinz | Teil unseres fixen Autoren-Teams

Dr. Anna Mertinz ist Partnerin und Leiterin des Arbeitsrechtsteams bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH. Sie war zuvor als Legal Counsel bei Coca-Cola HBC Austria GmbH tätig und ist auf Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts spezialisiert.

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