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Kein Anspruch auf Elternteilzeit für leitende Angestellte mit freier Zeiteinteilung?

8Mai2026
3 min
Elternteilzeit Anspruch

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Inhalt

Kann ein leitender Angestellter mit völlig freier Zeiteinteilung verlangen, dass seine bisher flexible Arbeitszeit im Rahmen der Elternteilzeit in fixe Zeiten umgewandelt wird?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 19. Februar 2026 (9 ObA 4/26t) mit der Frage zu befassen, ob ein leitender Angestellter, der in seiner Zeiteinteilung im Wesentlichen völlig frei ist, eine kündigungsgeschützte Änderung der Lage seiner Arbeitszeit nach § 8h Väter-Karenzgesetz (VKG) verlangen kann, wenn er bei gleichbleibendem Arbeitszeitausmaß fixe Arbeitszeiten festgelegt haben möchte.

Sachverhalt

Der Kläger war leitender Angestellter im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (AZG). Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und der faktischen Gegebenheiten bestanden für ihn keine Vorgaben hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit; vielmehr war er in seiner Zeiteinteilung im Wesentlichen völlig frei.

Nach der Geburt seines Kindes teilte er dem Arbeitgeber mit, Elternteilzeit in der Form in Anspruch nehmen zu wollen, dass bei gleichbleibendem Arbeitszeitausmaß fixe Arbeitszeiten festgelegt werden.

Der Arbeitgeber lehnte das ab. Das Argument: Bei einer derart freien Arbeitszeiteinteilung liege keine Arbeitszeitlage vor, die im Sinne des § 8h VKG (Väter-Karenzgesetz) geändert werden könne.

Die Entscheidung des OGH zusammengefasst

Der OGH stellte zunächst klar, dass das VKG grundsätzlich auch auf leitende Angestellte anwendbar ist. Das VKG sieht keine Ausnahme für leitende Angestellte, angestellte Prokuristen oder angestellte Geschäftsführer vor.

Nach § 8h VKG sind die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung auch auf eine beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit anzuwenden, ohne dass das Ausmaß der Arbeitszeit verringert wird. Den Arbeitnehmenden wird damit neben dem Recht auf Herabsetzung der Arbeitszeit auch das Recht eingeräumt, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit zu verlangen – sofern dadurch eine bessere Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beschäftigung ermöglicht wird.

Bestehen – wie im vorliegenden Fall – keine Vorgaben hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit und sind die Arbeitnehmenden aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen und der faktischen Gegebenheiten im Wesentlichen völlig frei in ihrer Zeiteinteilung, ist bereits begrifflich eine „Änderung“ der Lage der Arbeitszeit nicht möglich. Für den OGH war nicht erkennbar, inwiefern die gewünschte Fixierung der freien Arbeitszeit – weitestgehend in Übereinstimmung mit den ohnehin gelebten Zeiten – dem Zweck der Kinderbetreuung dienlich sein soll. Mit anderen Worten: Wer seine Arbeitszeit ohnehin frei einteilen kann, kann durch einen Antrag auf Änderung nur der Lage der Arbeitszeit keine geschützte Elternteilzeit in Anspruch nehmen.

Der OGH betonte in diesem Zusammenhang erfreulicherweise, dass der Kündigungsschutz nach dem VKG kein Selbstzweck ist, sondern der Absicherung von Arbeitnehmenden dient, die Ansprüche nach dem VKG geltend machen.

Zwar beschäftigt sich der OGH nur mit dem VKG. Die Judikatur wird aber auch auf gleich gelagerte Fälle nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) anwendbar sein. § 8 VKG und § 15h MSchG sind bewusst spiegelbildlich, um Gleichstellung zwischen Männern und Frauen bzw beiden Eltern herzustellen.

Fazit

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bringt eine wichtige Klarstellung: Wo es an einer festgelegten Lage der Arbeitszeit fehlt, kann auch keine „Änderung“ im Sinne des § 8h VKG verlangt werden. Eine bloß gewünschte Formalisierung bereits gelebter, frei gestaltbarer Arbeitszeiten fällt nicht unter den kündigungsgeschützten Anspruch auf Elternteilzeit. Gleichzeitig unterstreicht das Höchstgericht, dass der Kündigungsschutz kein Selbstzweck ist, sondern an die tatsächliche Inanspruchnahme gesetzlich vorgesehener Ansprüche anknüpft.

Für die Praxis bedeutet das unter anderem:

  • Augen auf bei der Wahl, vertraglichen Regelung und Umsetzung von Arbeitszeitmodellen
  • Anträge auf Elternteilzeit kritisch prüfen: Nicht jede gewünschte „Fixierung“ von Arbeitszeiten ist automatisch ein Fall der Elternteilzeit.
  • Zweck der Elternteilzeit im Blick behalten: Arbeitgebende dürfen hinterfragen, ob der Antrag tatsächlich der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung dient.

Kein Anspruch auf Elternteilzeit für leitende Angestellte mit freier Zeiteinteilung?

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