Wer trägt die Leasingrate für ein Dienstrad, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Saisonen ruht? Der OGH hat klargestellt: Eine pauschale Kostenüberwälzung auf Arbeitnehmende kann gröblich benachteiligend und damit nichtig sein.
In seiner Entscheidung 9 ObA 15/26k vom 18.03.2026 befasste sich der OGH mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag und Wiedereinstellungszusage während der beschäftigungslosen Zeit zwischen zwei Saisonen die Netto-Leasingrate für ein Dienstrad direkt an die Arbeitgeberin zahlen muss.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer haben eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag abgeschlossen. Darin wurde geregelt, dass dem Arbeitnehmer ein von der Arbeitgeberin geleastes Fahrrad als Dienstrad überlassen wird. Die monatlichen Netto-Leasingraten sollten im Rahmen einer sogenannten Gehaltsumwandlung vom Lohn abgezogen werden.
Die Vereinbarung enthielt auch eine besondere Regelung für beschäftigungslose Zeiten. Arbeitnehmende mit befristetem Arbeitsvertrag, die außerhalb der Saison anderweitig beschäftigt oder beim AMS gemeldet sind, aber eine Wiedereinstellungszusage haben, sollen die Netto-Leasingraten während dieser Zeit direkt an die Arbeitgeberin zahlen.
Darauf stützte sich die Arbeitgeberin und verlangte vom Arbeitnehmer den Ersatz der Leasingraten für drei Monate. In diesem Zeitraum war der Arbeitnehmer nicht bei ihr beschäftigt, hatte aber eine Wiedereinstellungszusage.
Die Arbeitgeberin bekam ihr Geld nicht. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht beurteilten diese spezielle Klausel als gröblich benachteiligend und daher als nichtig gemäß § 879 Abs 3 ABGB.
Entscheidung des OGH
Kostentragungspflicht des Arbeitnehmers in beschäftigungslosen Zeiten als nichtig eingestuft
Der OGH bestätigte die Rechtsansicht der Vorinstanzen.
Entscheidend war zunächst, ob die Klausel überhaupt der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegt. Nach dieser Bestimmung sind in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmungen nichtig, wenn sie einen Vertragspartner gröblich benachteiligen und nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen.
Die Arbeitgeberin argumentierte, die Klausel betreffe die Hauptleistung und sei daher von der Inhaltskontrolle ausgenommen.
Der OGH sah das anders und stellte klar, dass der Begriff der Hauptleistung eng auszulegen ist. Von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind nur die eigentlichen Hauptleistungspflichten in ihrer individuellen, insbesondere ziffernmäßigen Umschreibung. Nicht jede Klausel, die in irgendeiner Form Leistung oder Entgelt betrifft, ist automatisch eine kontrollfreie Hauptleistungsklausel.
Im konkreten Fall ging die beanstandete Klausel nach Ansicht des OGH über das eigentliche Leistungsversprechen hinaus. Die Zusatzvereinbarung änderte zwar das arbeitsvertragliche Entgeltmodell dahin, dass ein Teil des Entgelts nicht in Geld, sondern durch Überlassung eines geleasten Fahrrads erbracht werden sollte. Die strittige Klausel regelte aber zusätzlich, wer die Kosten des Leasingmodells während eines Zeitraums tragen soll, in dem das befristete Arbeitsverhältnis bereits beendet war.
Damit lag der Schwerpunkt der Klausel nicht auf Leistung und Gegenleistung im aufrechten Arbeitsverhältnis, sondern auf der Verteilung des wirtschaftlichen Risikos während einer beschäftigungslosen Zeit.
Die Klausel war als Teil einer arbeitsvertraglichen Zusatzvereinbarung im arbeitsrechtlichen Gesamtzusammenhang zu beurteilen und unterlag der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB. Diese Inhaltskontrolle ging durch alle Instanzen so aus, dass sich die Arbeitgeberin nicht auf diese Klausel berufen kann.
Fazit
Die Entscheidung zeigt deutlich: Bei Dienstrad- und vergleichbaren Leasingmodellen (aber auch anderen Vereinbarungen im Arbeitsverhältnis!) sollte nicht nur geregelt werden, wie die Kosten während des laufenden Arbeitsverhältnisses getragen werden. Genauso wichtig ist eine faire und klare Lösung für Zeiten ohne Entgeltanspruch oder nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Für die Praxis bedeutet das insbesondere:
- Dienstrad-Modelle nicht nur steuerlich, sondern auch arbeitsrechtlich sorgfältig prüfen.
- Vereinbarung über Dienstrad-Leasing klar formulieren und mit den Arbeitnehmenden besprechen.
- Pauschale Kostenüberwälzungen auf Arbeitnehmende sind riskant.
Dienstrad-Leasing | Kostentragungspflicht in beschäftigungslosen Zeiten


