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Verdacht auf Krankenstandsmissbrauch | Was tun?

9Jan2026
3 min
Krankenstandmissbrauch

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Was ist erlaubt? Wann liegt ein Krankenstandsmissbrauch vor? Welche Maßnahmen dürfen Arbeitgebende nach österreichischem Recht setzen?

Arbeitgebende stehen immer wieder vor Herausforderungen, wenn der Verdacht aufkommt, ein Krankenstand wird missbräuchlich genutzt. Social Media Postings oder sonstige Hinweise auf körperlich anstrengende Tätigkeiten, Reisen oder Freizeitbeschäftigungen während eines Krankenstandes sorgen berechtigt für Unsicherheit.

Rechtlicher Rahmen

Verhalten des Mitarbeitenden im Krankenstand

Mitarbeitende sind im Krankenstand verpflichtet, jedes Verhalten zu unterlassen, das geeignet ist, den Heilungsprozess zu verzögern. Maßgeblich sind dabei in erster Linie die ärztlichen Anordnungen. Wurden keine konkreten Vorgaben gemacht, gilt ein allgemeiner Maßstab. Der Mitarbeitende hat sich so zu verhalten, wie es üblicherweise der raschen Genesung dient.

Verstößt der Mitarbeitende gegen diese Verpflichtungen und könnte dadurch der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und somit der Krankenstand verlängert werden, kann – abhängig von der Schwere des Fehlverhaltens – eine Entlassung in Betracht kommen.

Gleiches gilt bei schwerwiegend gesundheitsgefährdendem Verhalten. Wiederholte, nachhaltige und provokante Missachtungen ärztlicher Anordnungen können ebenfalls einen Entlassungsgrund darstellen. Eine geringfügige oder einmalige Nichtbeachtung ärztlicher Vorgaben reicht hierfür jedoch nicht aus. Es ist nicht erforderlich, dass es tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes kommt; ausreichend ist bereits, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, den Heilungsprozess zu verzögern.

Beweislast liegt beim Arbeitgebenden

Das Vorliegen eines Krankenstandsmissbrauchs ist im Fall einer Entlassung vom Arbeitgebenden zu beweisen. Im Streitfall hat er das konkrete Fehlverhalten des Mitarbeitenden unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Dauer darzulegen und zu belegen. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass dieses Verhalten objektiv geeignet war, den Genesungsprozess zu beeinträchtigen oder zu verzögern.

Können die Arbeitgebenden die erforderlichen Beweise in einem allfälligen Gerichtsverfahren nicht erbringen, gilt eine allfällig ausgesprochene Entlassung als ungerechtfertigt. In diesem Fall können mit der Entlassung erhebliche finanzielle Folgen verbunden sein, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung von Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen zur Kündigungsentschädigung, etc.

Handlungsmöglichkeiten für Arbeitgebende

Nicht jedes auffällige Verhalten rechtfertigt arbeitsrechtliche Konsequenzen. Arbeitgebende sind gut beraten, Verdachtsmomente strukturiert zu prüfen, rechtliche Grenzen zu beachten und vor Maßnahmen eine fundierte Risikoabwägung vorzunehmen. Von Beginn an empfiehlt es sich, ein Protokoll aller Beobachtungen zu führen, um im Anlassfall gut vorbereitet zu sein.

  • Beauftragung eines Detektivs oder einer anderen Überwachungsperson

Es besteht bei konkreten Verdachtsmomenten die Möglichkeit, den Arbeitnehmenden im Krankenstand durch einen Detektiv oder eine andere Überwachungsperson beobachten zu lassen. Bestätigt sich der Verdacht, dass der Arbeitnehmende nicht arbeitsunfähig ist oder ein genesungswidriges Verhalten setzt, könnte eine Entlassung ausgesprochen und unter Umständen die Kosten für den Detektiv vom Arbeitnehmenden zurückgefordert werden.

  • Anregung einer Krankenstandsüberprüfung

Bei begründeten Zweifeln kann bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine Sonderkontrolle angeregt werden. Die Gesundheitskasse prüft den Krankenstand in weiterer Folge über den chefärztlichen Dienst und nimmt Kontakt mit dem behandelnden Arzt bzw. der Ärztin auf. Arbeitgebenden können jedoch weder eine zusätzliche Untersuchung durch einen weiteren Arzt (zB Betriebsarzt) verlangen noch vorgeben, welcher Arzt die Krankschreibung ausstellen soll.

  • Beendigung des Dienstverhältnisses

Liegen belastbare Beweise für genesungswidriges Verhalten im Krankstand vor, kommen Kündigung oder Entlassung in Betracht. Vor allem bei einer Entlassung sollte jedoch stets eine umfassende Risikoabwägung erfolgen.

Die vorgestellten Maßnahmen bieten Arbeitgebenden konkrete Ansatzpunkte, um Verdachtsfälle von Krankenstandmissbrauch rechtssicher zu prüfen und zu handeln. Sie ersetzen jedoch nicht die sorgfältige Einzelfallprüfung. Je nach Branche, Unternehmensgröße oder Teamstruktur können zusätzliche, individuell angepasste Vorgehensweisen sinnvoll sein.

Entscheidend ist stets, dass Verdachtsmomente strukturiert dokumentiert, rechtliche Grenzen beachtet und eine fundierte Risikoabwägung vorgenommen wird, bevor arbeitsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Bei Verdacht auf Krankenstandsmissbrauch sollten Arbeitgebende aber jedenfalls aktiv werden – nicht zuletzt auch im Sinne der Allgemeinheit und auch der Signalsetzung für andere Mitarbeitende. Es soll ja nicht heißen „bei dem Unternehmen kann man easy auf krank und zugleich Party machen“.

Verdacht auf Krankenstandmissbrauch | Was tun?

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