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Arbeitsrecht | Karfreitag Österreich: unser „Karfreitagswahnsinn“

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Arbeitsrecht | Karfreitag Österreich. Sie haben den „Karfreitags-Krimi“ bestimmt mit Hochspannung verfolgt. Nach mehreren „Anläufen“ hat der Gesetzgeber eine Neuregelung für das Thema „ Karfreitag Feiertag Österreich “ geschaffen:

⇒ HRweb-Serie „Urlaubsanspruch Österreich“: Arbeitsrecht in verständlichen Worten und sehr praxisgerecht

Gesetzliche Regelung: Karfreitag Österreich (Karfreitagsabkommen)

Die gesetzliche Regelung, dass Angehörige bestimmter Kirchen Anspruch auf einen freien Karfreitag haben, wurde gestrichen. Ab 2019 kann jeder Arbeitnehmer aus seinem bestehenden Urlaubsanspruch einseitig einen persönlichen Feiertag in Anspruch nehmen. Ob dies – besonders angesichts der Regelungen im Generalkollektivvertrag – eine diskriminierungsfreie und unionsrechtskonforme Rechtslage darstellt, wird sich zeigen.

Der Zeitpunkt des „persönlichen Feiertages“ muss dem Arbeitgeber 3 Monate im Vorhinein schriftlich bekanntgegeben werden. Für den Karfreitag 2019 gibt es eine Sonderregelung. Hier gilt nur eine Frist von zwei Wochen (die Bekanntgabe lief daher bis spätestens 5april2019).

Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer ersuchen, an dem gewählten persönlichen Feiertag zu arbeiten. Es steht dem Arbeitnehmer frei, ob er dem Ersuchen nachkommt oder bei seinem Urlaubstag als persönlichen Feiertag bleibt. Wenn ein Arbeitnehmer wählt zu arbeiten, hat er Anspruch auf das „Urlaubsentgelt“ zusätzlich zum auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt.

Wenn der „persönliche Feiertag“ in einem Jahr nicht eingelöst wird, kann er nicht in das nächste Jahr „mitgenommen“ werden.

Diese Neuregelung bringt für Arbeitgeber zusätzlichen Organisationsaufwand und wohl in vielen Fällen auch zusätzliche Kosten, z.B. falls Ersatzarbeitskräfte eingesetzt werden müssen oder Überstunden durch Vertretungsbedarf anfallen.

Karfreitag Feiertag Österreich | Tipp für die Praxis

Arbeitgebern ist jedenfalls zu empfehlen, die organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des persönlichen Feiertages zu regeln.

 

Dieser Beitrag ist Teil der Arbeitsrecht-Serie mit dem Übertitel „Urlaubsanspruch Österreich“ von unserer Arbeitsrechts-Autorin Dr. Anna Mertinz (KWR). Unsere Arbeitsrechts Beiträge sind einerseits immer sehr praxisbezogen geschrieben und legen andererseits großen Wert darauf, einfach (nicht banal) geschrieben zu sein. Somit ist die Umsetzbarkeit erleichtert. Zur besseren Übersichtlichkeit haben wir das Thema „Urlaubsanspruch Österreich“ unterteilt in Teil-Themen: Urlaubsgesetz, Unterscheidung zwischen Geld im Urlaub / Urlaubsersatzleistung / Urlaubsgeld, gesetzlicher Urlaubsanspruch, Urlaubsjahr, Urlaubsablöse, unbezahlter Urlaub, Krankenstand im Urlaub, Betriebsurlaub, Sonderurlaub samt unterschiedlichen Anlässen, Urlaubsvorgriff und dessen Einzelheiten, Karfreitagsregelung in Österreich.
Heute Speziell: Karfreitag Österreich, Karfreitag Feiertag Österreich, Karfreitagsabkommen, Karfreitag frei, Karfreitagsregelung

Arbeitsrecht | Karfreitag Österreich: unser „Karfreitagswahnsinn“

Dr. Anna Mertinz | Teil unseres fixen Autoren-Teams

Dr. Anna Mertinz ist Partnerin und Leiterin des Arbeitsrechtsteams bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH. Sie war zuvor als Legal Counsel bei Coca-Cola HBC Austria GmbH tätig und ist auf Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts spezialisiert.

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