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Dienstfreistellung von Risikogruppen: Must Know für Österreich | Arbeitsrecht & Covid

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Klare Vorgaben gibt es für Covid-Risikogruppen. Das Arbeitsrecht sieht Dienstfreistellung in Österreich vor für bestimmte Gruppen mit gezielten Voraussetzungen. Dieser Artikel sieht sie sich übersichtlich & verständlich die einzelnen Schritte an:

 

Themen dieses Artikels:

Dienstfreistellung Österreich, Risikogruppen

Risikogruppen | Welche Vorerkrankungen sind relevant?

Wer stellt das COVID-19-Risiko-Attest aus?

Arbeitnehmer mit COVID-19-Risiko-Attest – was tun?

Arbeitnehmer mit COVID-19-Risiko-Attest – Kündigungsschutz, Dienstfreistellung Österreich


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Nachstehender Beitrag gibt einen ersten Überblick auf Basis der aktuellen Gesetzeslage – Änderungen vorbehalten und aufgrund der Fülle der Themen kein Anspruch auf Vollständigkeit!

 

Für Personen, die an bestimmten Vorerkrankungen leiden, könnte die weitere Erkrankung an COVID-19 einen schwerwiegenden Krankheitsverlauf mit sich bringen. Damit gerade diese Personengruppen einem geringeren Erkrankungsrisiko ausgesetzt sind, wurde für sie der Dienstfreistellunganspruch für COVID-19 Risikogruppen erschaffen.

Arbeitnehmer oder Lehrlinge, die der COVID-19 Risikogruppe angehören, können unter bestimmten Umständen Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung haben. Durch Verordnung des Gesundheitsministeriums von 7.5.2020 ist schließlich die Definition der COVID-19 Risikogruppen genauer festgelegt worden. Die Verordnung tritt rückwirkend mit 6.5.2020 in Kraft.

Risikogruppen | Welche Vorerkrankungen sind relevant?

Sogenannte COVID-19 Risiko-Attest werden unter anderem bei Arbeitnehmern mit folgenden Erkrankungen ausgestellt:

  • fortgeschrittene (ab einem bestimmten medizinisch festgelegten Stadium) chronische Lungenkrankheiten die eine dauerhafte, tägliche Medikation benötigen,
  • chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind,
  • aktive Krebserkrankungen, bei denen innerhalb der letzten sechs Monate eine Pharmakotherapie (Chemotherapie) und/oder eine Strahlentherapie erfolgte,
  • Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression (Therapien bei schwerwiegenden Immunerkrankungen oder Organtransplantationen) behandelt werden müssen,
  • HIV mit hoher Viruslast,
  • fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen, wie eine chronische Niereninsuffizienz oder bei bereits erfolgter Nierentransplantationen,
  • bestimmte chronische Lebererkrankungen,
  • Diabetes (auch ab einem bestimmten Stadium).

Wer stellt das COVID-19-Risiko-Attest aus?

Personen, die unter diesen Erkrankungen leiden und eine Verständigung vom Dachverband der Sozialversicherungsträger über ihre Zugehörigkeit zur COVID-19 Risikogruppe erhalten, können daraufhin ihren behandelnden Arzt aufsuchen. Dieser hat die individuelle Risikosituation des Arbeitnehmers zu beurteilen. Daraufhin wird vom behandelnden Arzt das COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt.

Auf dem Attest findet sich keine Angabe einer Diagnose über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Risikogruppe.

Arbeitnehmer mit COVID-19-Risiko-Attest – was tun?

Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vor, ist aufgrund der Intensität der Vorerkrankung sowie der Arbeitstätigkeit zu besprechen, ob eine Versetzung in Home Office möglich ist oder der Arbeitsplatz besonders risikoarm gestaltet werden.

Sind die Voraussetzungen für Home Office nicht gegeben, darf der Arbeitnehmer nur dann am Arbeitsplatz eingesetzt werden, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist. Ein Beispiel zur risikoarmen Ausgestaltung könnte ein Einzelarbeitszimmer ohne unmittelbaren Kontakt mit anderen Mitarbeitern oder Kunden sein.

Kann der Arbeitnehmer nicht im Home Office und auch nicht besonders risikoarm wie oben beschrieben eingesetzt werden, hat der Arbeitnehmer Anspruch, von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung freigestellt zu werden. Der Arbeitgeber kann wiederum in diesem Fall gemäß § 735 Abs 4 ASVG die Lohnkosten von der Krankenversicherung ersetzt bekommen. Wichtig: Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach Ende der Freistellung einzubringen.

Gemäß § 735 Abs 3 ASVG kann die Freistellung derzeit bis längstens 31.5.2020 dauern. Es bleibt abzuwarten, ob diese Frist verlängert wird.

Arbeitnehmer mit COVID-19-Risiko-Attest – Kündigungsschutz, Dienstfreistellung Österreich

Im Falle einer Kündigung aufgrund der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung kann der Arbeitnehmer bei Gericht gegen die Kündigung klagen. Das bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer mit COVID-19-Risiko-Attest nicht gekündigt werden dürfen. Es bedeutet auch nicht, dass solche Arbeitnehmer erst nach Zustimmung eines Gerichtes oder einer Behörde gekündigt werden dürfen. Aber: Eine Kündigung darf nicht wegen des COVID-19-Risiko-Attests ausgesprochen werden. Es müssen andere, personenbedingte oder betriebsbedingte und nachweisbare Gründe für die Kündigung ausschlaggebend sein.

Dienstfreistellung von Risikogruppen: Must Know für Österreich | Arbeitsrecht & Covid

Dr. Anna Mertinz | Teil unseres fixen Autoren-Teams

Dr. Anna Mertinz ist Partnerin und Leiterin des Arbeitsrechtsteams bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH. Sie war zuvor als Legal Counsel bei Coca-Cola HBC Austria GmbH tätig und ist auf Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts spezialisiert.

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