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Bildungskarenz & Bildungsteilzeit | Ein Arbeitsrechts-Update für Österreich

Bildungskarenz Österreich, inkl. Bildungsteilzeit

Seit 1998 gibt es die Bildungskarenz in Österreich bereits. Sie erfreut sich großer Beliebtheit. Im Corona-Jahr 2020 stieg die Popularität dieses Modells weiter und lockte ein Drittel mehr Arbeitnehmende in die Fortbildung. Im Jahr 2021 waren es in den ersten 3 Monaten des Jahres bereits so viele wie im gesamten Jahr 2020. Zusätzlich werfen wir einen Blick auf die Bildungsteilzeit.

 

 

Die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerade in Krisenzeiten wie der wirtschaftlich herausfordernden Corona-Pandemie liegen auf der Hand: Arbeitgeber müssen kein Gehalt und Abgaben zahlen, müssen sich von Arbeitnehmer aber nicht trennen. Arbeitnehmer können ihren Job und erhalten eine zusätzliche Ausbildung sowie Weiterbildungsgeld vom AMS.

Aber auch abseits der Corona-Pandemie ist die Bildungskarenz ein attraktives Modell: Sie ist für Arbeitgeber in der Abwicklung und Verwaltung vergleichsweise einfach. Man  kann sie etwa vereinbaren, um Arbeitnehmern neben ihren Betreuungsaufgaben die Möglichkeit einer berufsbegleitenden Weiterbildung zu erleichtern. Die B.karenz soll Arbeitnehmern ermöglichen, sich berufsbegleitend weiterzubilden, ohne große finanzielle Nachteile zu erleiden oder das Dienstverhältnis beenden zu müssen.

8 Details zur Bildungskarenz Österreich aus arbeitsrechtlicher Sicht

Bildungskarenz = Vereinbarungssache

Zunächst muss die Bildungskarenz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Das heißt, gibt darauf keinen Rechtsanspruch. Die Vereinbarung muss schriftlich sein und Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

Ratsame Inhalte für Vereinbarungen

Es können auch weitere Inhalte aufgenommen werden. So zum Beispiel, welche Ausbildung vom Arbeitnehmer zu absolvieren ist. Oft ist es auch sinnvoll, Regelungen über die Zeit nach der Bildungskarenz gleich vorab zu treffen. Weiters sind Regelungen zu empfehlen, für den Fall, dass kein Weiterbildungsgeld ausbezahlt wird.

Voraussetzungen für geförderte Bildungskarenz

Das Arbeitsverhältnis muss vor Beginn der Bildungskarenz zumindest 6 Monate beim selben Arbeitgeber (ununterbrochen) gedauert haben. Die Beschäftigung muss arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sein (das ist bei normalen Dienstverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze gegeben). Bei einem vor einer B.karenz ausgeübten geringfügigen Dienstverhältnis besteht kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld! Sonderbestimmungen gelten bei Saisonarbeitskräften. Die B.karenz muss mindestens 2 Monate und darf maximal 1 Jahr dauern. Innerhalb eines Zeitraums von 4 Jahren kann man maximal 1 Jahr B.karenz konsumieren.

Bildungskarenz und einvernehmliche Auflösung

Die Beteiligten können auch eine einvernehmliche Beendigung mit Ende der B.karenz vereinbaren. Dies darf nicht der Standardfall werden, ist im Einzelfall jedoch zulässig.

Bildungskarenz und Weiterbeschäftigung

Eventuell soll neben der B.karenz auch weiterhin geringfügig beim Arbeitgeber weitergearbeitet werden, auch das ist möglich, muss aber vereinbart werden.

B.karenz und Betriebsrat

Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen über die B karenz beizuziehen.

Nach der Bildungskarenz

Ziel der Bildungskarenz ist es, das erworbene Wissen später beim selben Arbeitgeber auch einzusetzen. Allerdings gibt es keine arbeitsrechtliche Garantie, dass das Arbeitsverhältnis nach der B.karenz auch weiter fortgesetzt wird (wie es etwa nach der Elternkarenz der Fall ist). Es gibt somit weder einen Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf Rückkehr in den alten Job, noch gibt es eine Rücknahmeverpflichtung oder Behaltepflicht für Arbeitgeber.

Bildungskarenz und Kündigung

Das Gesetz sieht lediglich einen Motivkündigungsschutz vor, somit darf nicht aus dem Grund der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gekündigt werden. Es ist aber nicht unzulässig, während der Bildungskarenz eine Kündigung auszusprechen und es bedarf auch anders als beim besonderen Kündigungsschutz (zB Elternkarenz, Elternteilzeit etc.) keiner vorherigen gerichtlichen Zustimmung zu einer Kündigung.

Voraussetzungen für die Meldung beim AMS und den Erhalt von Weiterbildungsgeld

Der Arbeitnehmer hat sich auf seine Verantwortung um die Meldung beim AMS und Weiterbildungsgeld zu kümmern. Dies ist nicht Aufgabe der Arbeitgeber. Es ist wichtig, die Verantwortung hier bei dem Arbeitnehmer zu lassen.

Erforderlich sind insbesondere ein Nachweis der Ausbildung in der Höhe von 20 Wochenstunden (bei Aus- und Weiterbildungen) durch eine Bestätigung der Schulungseinrichtung oder 8 ECTS (bei Studien) durch Zeugnisse sowie ein Antrag beim AMS auf B.karenz und Weiterbildungsgeld (Formular). Das Formular ist auch vom Arbeitgeber zu unterzeichnen.

Man kann außerhalb der oben beschriebenen Voraussetzungen für die „geförderte“ B.karenz auch eine „nicht geförderte“ Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit vereinbaren , wobei dann kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht. Es gelten dann die rechtlichen Rahmenbedingungen für vereinbarte Karenzen.

Update zur Verknüpfung von Elternkarenz und Bildungskarenz

Sofern im Anschluss an Elternkarenz Bildungskarenz vereinbart werden soll, ist wichtig, dass zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld und dem Antritt der B.karenz (Bezug von Weiterbildungsgeld) keine Versicherungslücke entsteht. Die B.karenz muss also entweder direkt an den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes anschließen oder es muss in der Zwischenzeit wieder einer vollversicherten Beschäftigung nachgegangen werden.

Die Zeit der B.karenz wird, im Gegensatz zur Elternkarenz, nicht auf dienstzeitabhängige Ansprüche (Vorrückungen, Kündigungsfristen, Abfertigung, Urlaub etc.) angerechnet. Es gibt dafür eine Erleichterung hinsichtlich der zu erbringenden Leistungsnachweise. Sind keine längere Betreuungsmöglichkeit für ein Kind unter 7 Jahren vorhanden, genügt der Nachweis über mindestens 16 (anstatt 20) Stunden Aus- oder Weiterbildung pro Woche anstatt 20.

Exkurs Bildungsteilzeit

Wenn eine komplette Auszeit vom Job nicht gewünscht oder passend ist, können Arbeitnehmer und Arbeitgebern alternativ auch eine Bildungsteilzeit vereinbaren. Hierfür gelten ähnliche, aber nicht die gleichen Voraussetzungen wie für B.karenz. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind insbesondere Mindest- und Maximaldauer unterschiedlich: Diese betragen bei der Bildungsteilzeit vier Monate bzw. 24 Monate. Ein eimaliger Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ist mit Vereinbarung möglich, wenn die Höchstdauer noch nicht ausgeschöpft ist.

Bildungskarenz & Bildungsteilzeit | Ein Arbeitsrechts-Update für Österreich

Dr. Anna Mertinz | Teil unseres fixen Autoren-Teams

Dr. Anna Mertinz ist Partnerin und Leiterin des Arbeitsrechtsteams bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH. Sie war zuvor als Legal Counsel bei Coca-Cola HBC Austria GmbH tätig und ist auf Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts spezialisiert.

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