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Korruptionsstrafrecht Österreich | Korruptionsprävention für Arbeitgeber

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Ganz generell meint Korruption den Missbrauch anvertrauter Macht zu privatem Vorteil. Darunter fallen Praktiken wie beispielsweise Bestechung, Anfüttern oder „Schmieren“. Bereits das Anbieten und Versprechen, nicht nur die tatsächliche Annahme und das Gewähren ungebührlicher Vorteile kann strafbar sein. Siehe Korruptionsstrafrecht (Österreich).

„Nehm‘ ich keine Geschenke,
so behalt‘ ich freie Gelenke.“
(Lateinisches Sprichwort)

Das seit 2013 in Österreich geltende Korruptionsstrafrecht ist nicht mehr auf den öffentlichen Sektor beschränkt. Auch Angestellten von privaten Unternehmen ist es im geschäftlichen Verkehr verboten, für eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung einen Vorteil anzunehmen, zu fordern, sich versprechen zu lassen oder selbst anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren.

Der Begriff „pflichtwidrig“ wird in diesem Zusammenhang (lt.  Korruptionsstrafrecht Österreich)  weit verstanden: Er umfasst jedes treuwidrige Verhalten, das eine Verletzung eines Gesetzes, einer beruflichen Vorschrift, eines Vertragsverhältnisses (z.B. Arbeitsvertrag!) oder einer Weisung (!) darstellt, die für den geschäftlichen Aufgabenbereich der betroffenen Person gilt.

Ähnlich weit ist auch der Begriff „Vorteil“: Umfasst ist grundsätzlich jede Leistung materieller oder immaterieller Art, die den Täter besser stellt (ihm nützlich ist) und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat.

Weihnachten steht vor der Tür: Geschenke und Geschäftsessen

Bei der Vergabe und Annahme von Weihnachtsgeschenken oder eines „Weihnachtsumtrunkes“ ist Vorsicht geboten. Während Weihnachtsgeschenke und Einladungen zur Weihnachtsfeier an die eigenen Mitarbeiter aus dem Blickwinkel der Korruption grundsätzlich unverdächtig sind, gilt dies für Geschenke von oder an (bestehende oder potentielle) Geschäftspartner nicht unbedingt.

Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren sowie das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und Annehmen von Geschenken durch Mitarbeiter kann unzulässig sein. Grundproblem dabei ist, dass die Frage, ob ein Geschenk einen pflichtwidrigen, ungebührlichen Vorteil darstellt, immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden kann.

Während kleine Geschenke im vernünftigen, angemessenen Umfang und aus berechtigten geschäftlichen Gründen zulässig sein können, sind Bargeldgeschenke besonders heikel. Mitarbeitern sollte daher ausnahmslos untersagt werden, Bargeldgeschenke oder bargeldäquivalente Geschenke (z.B. Supermarktgutscheine) zu machen oder anzunehmen.

„Gebrandete“ (mit Marke oder Logo des Unternehmens versehene) Geschenke sind eher zulässig als Geschenke, die keinen Konnex zum Unternehmen des Schenkers oder Beschenkten und der vertraglichen Beziehung zwischen diesen beiden haben. Auch sind Geschenke mit symbolischem Wert wie Trophäen und Statuen eher in Ordnung als Opernkarten für den Beschenkten und seine Familie.

Geschenke sollten stets nur im Namen des Unternehmens angenommen oder gegeben werden. Während Geschenke, die sich an eine bestimmte Person richten, heikel sind, könnten „gemeinnützige“ Geschenke eher zulässig sein. „Gemeinnützig“ kann dabei auch als für das gesamte Unternehmen verstanden werden – beispielsweise die große Pralinenpackung, die in die Kaffeeküche für alle zum Verzehr gestellt wird.

Eine gesetzlich vorgegebene Wertgrenze für die Beurteilung, ab wann ein Geschenk ungebührlich ist, gibt es nicht. Nach allgemeinem Verständnis wird derzeit die Wertgrenze jedenfalls bei 100 Euro gezogen, im Einzelfall aber auch darunter.

Ähnliche Maßstäbe gelten auch für Geschäftseinladungen und Bewirtungen. Besonders wichtig ist hier, dass alle Rechnungen und Belege verlangt und geprüft werden. Einladungen in besonders teure Lokale können unangemessen sein. Es kommt auch darauf an, ob es sich um ein „normales“ Geschäftsessen zur Besprechung geschäftlicher Angelegenheiten oder um Einladungen, die den Eindruck unzulässiger Beeinflussung erwecken können, handelt. Als Richtschnur kann eine Einladung eines bestehenden Geschäftspartners als Dank für die gute Zusammenarbeit unter Umständen großzügiger ausfallen als die Einladung von potentiellen Geschäftspartnern.

Wie funktioniert Korruptionsprävention?

Unternehmen sollten aktiv, offensiv und systematisch gegen Korruption im Betrieb vorzugehen. Der Maßstab für Korruptionsprävention wird von den zuständigen Behörden hoch gesetzt – ein wirksames Kontrollsystem erfordert Maßnahmen, die gewährleisten, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die Rechtsvorschriften auch tatsächlich befolgt. Stichprobenartige Kontrollen im Nachhinein reichen nicht aus.

Was können und sollten Unternehmen konkret tun? Einige mögliche Maßnahmen werden nachstehend kurz vorgestellt. Sie verstehen sich beispielhaft und kumulativ.

Regelungen im Arbeitsvertrag

Die Bewusstseinsschaffung sollte schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages beginnen. In Arbeitsverträgen, besonders mit Mitarbeiterin im Vertrieb und Einkauf, sollte eine Anti-Korruptionsklausel aufgenommen werden. Diese kann auch eine (angemessene) Konventionalstrafe enthalten und auf eine Richtlinie verweisen.

Anti-Korruptions-Richtlinie

Beim Verfassen von Richtlinien, Handbüchern oder Weisungen im Bereich Anti-Korruption gilt mehr noch als sonst: Sie sollten das Papier wert sein, auf dem sie geschrieben sind. Das bedeutet, dass sie konkrete Gebote und Verbote, Handlungsanweisungen und Vermeidungsstrategien enthalten sollen, die zum Unternehmen und zu den Situationen, in denen Mitarbeiter kommen, passen.

Es sollten greifbare und realistische Beispiele für zulässige und unzulässige Handlungen enthalten sein. Das umfasst auch Vorgaben, wie bei Konfrontation mit einer versteckten Forderung nach oder Anbieten von Geschenken reagiert werden soll. Wichtig ist, dass Mitarbeiter wissen, welche Prozesse einzuhalten sind und bei wem sie in Zweifelsfällen um Rat fragen.

In der Richtlinie sollten neben „klassisch“ korruptionsrelevanten Themen wie Geschenke und Geschäftsessen auch die Bereiche Sponsoring, Spenden, Umgang mit Behörden etc. geklärt werden.

Die Richtlinie muss von den Mitarbeiter nachweislich gelesen, verstanden und zur Kenntnis genommen werden. Die Richtlinie sollte zumindest einmal jährlich überarbeitet, angepasst und den Mitarbeiterin wiederum nachweislich übergeben werden.

Schulungen

Schulungen können als flankierende Maßnahmen neben Regelungen im Arbeitsvertrag, Richtlinien, Weisungen und Kontrollen sehr wertvoll sein, um Bewusstsein für das komplexe Thema zu schaffen und den Mitarbeitern die Relevanz und die Konsequenzen bei Verstößen näher zu bringen.

Whistleblowing Hotlines

Auch sogenannte Whistleblowing Hotlines können zur Vermeidung von Korruption im Betrieb beitragen. Wie diese ausgestaltet sind, ob intern oder extern, automationsunterstützt oder als simpler „Briefkasten“, ist dem Unternehmen überlassen. Die Anonymität sollte jedenfalls gewahrt sein. Gewisse Systeme bedürfen der Kontrolle durch die Datenschutzbehörde, die in der Regel auch eine diesbezügliche Betriebsvereinbarung verlangt.

Kontrollieren, kontrollieren, kontrollieren

Die Planung und Implementierung der obigen Maßnahmen ist der erste wichtige Schritt in Richtung Korruptionsprävention. Mindestens genauso wichtig ist aber eine regelmäßige Überwachung und Kontrolle der Einhaltung. Dabei genügt es nicht, erst die eingereichten Belege vom Geschäftsessen zu überprüfen – vielmehr muss sichergestellt werden, dass bereits vor dem Geschäftsessen geprüft wird, ob es unter Anti-Korruptionsaspekten zulässig ist und angenommen/angeboten werden darf.

Korruptionsprävention zahlt sich aus

Verstöße gegen die Korruptionstatbestände können weitreichende und einschneidende Konsequenzen haben, und zwar für alle Beteiligten – Arbeitgeber, Arbeitnehmer und involvierte Dritte. Neben strafrechtlichen Folgen (Freiheitsstrafe bis fünf Jahre) für Mitarbeiter und Dritte drohen Geldbußen für Unternehmen. Auch mit Image- und Reputationsverlust ist zu rechnen. Korruption ist kein Kavaliersdelikt. Es lohnt sich, in Korruptionsprävention zu investieren.

Korruptionsstrafrecht Österreich | Korruptionsprävention für Arbeitgeber

Dr. Anna Mertinz | Teil unseres fixen Autoren-Teams

Dr. Anna Mertinz ist Partnerin und Leiterin des Arbeitsrechtsteams bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH. Sie war zuvor als Legal Counsel bei Coca-Cola HBC Austria GmbH tätig und ist auf Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts spezialisiert.

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