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Arbeitsrecht:

Dieses wunderschöne Ereignis der Schwangerschaft nüchtern betrachtet: neue Mutterschutz-Regelungen

Im Falle der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin sind zahlreiche Regelungen und Vorschriften zu berücksichtigen. Vor allem die verschärften Voraussetzungen für vorzeitigen Mutterschutz konfrontieren viele Personalverantwortliche nach wie vor mit Fragen und sollten keinesfalls außer Acht gelassen werden.

HRweb fragte nach bei Mag. Rainer Kraft (Konsulent der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH und langjähriger Referent der ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft).

Interview

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Seit einem Jahr sind verschärfte Voraussetzungen für vorzeitigen Mutterschutz in Kraft. Können Sie diese kurz skizzieren?

Die von Ihnen angesprochenen Änderungen ergeben sich durch einen Ende 2010 ergangenen Erlass des Arbeits- und Sozialministeriums, in welchem den Amts- und Arbeitsinspektionsärzten eine verschärfte Vollzugspraxis aufgetragen wird.

Eine wesentliche Änderung besteht vor allem darin, dass vorzeitiger Mutterschutz grundsätzlich nur mehr in explizit aufgezählten Risikofällen (zB Mehrlinge, Uterusfehlbildungen) anerkannt wird. Hingegen stellen beispielsweise Hyperemesis, Lumbalgie, Blutungen in der Frühgravidität, Hypotonie mit Kollapsneigung keine Gründe für vorzeitigen Mutterschutz mehr dar, sondern begründen einen Krankenstand. Auch die Tatsache, dass es sich um eine über 35-jährige Schwangere handelt, ergibt nicht automatisch eine Rechtfertigung für vorzeitigen Mutterschutz. Weiters stellen Infektionskrankheiten keine Gründe mehr für einen vorzeitigen Mutterschutz dar, sondern werden als arbeitsplatzbedingtes Risiko gesehen, für welches im Falle der eingeschränkten Verwendbarkeit oder gänzlichen Freistellung der Arbeitgeber fortzahlungspflichtig ist.

Welche Herausforderungen ergeben sich dadurch für Mitarbeiter aus Personalabteilungen?

Für vorzeitigen Mutterschutz zahlt die Gebietskrankenkasse an die Schwangere – ebenso wie für den 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beginnenden regulären Mutterschutz – im Normalfall das so genannte Wochengeld. Wenn nun aber kein vorzeitiger Mutterschutz anerkannt wird, trifft idR den Arbeitgeber die finanzielle Last der Entgeltfortzahlung.

Eine Herausforderung für die Betriebe besteht daher darin, arbeitsplatzbedingte Gefährdungen der Schwangeren bzw des werdenden Kindes unverzüglich zu beseitigen oder einen geeigneten Alternativarbeitsplatz zu finden. Andernfalls ist die werdende Mutter bei vollen Bezügen gänzlich vom Dienst freizustellen.

Stichwort Anstellungsverhältnisse: Gilt das Mutterschutzgesetz auch für freie Dienstnehmerinnen? Und sind auch befristet angestellte Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft kündigungsgeschützt?

Das Mutterschutzgesetz gilt nur für Dienstnehmerinnen im arbeitsvertragsrechtlichen Sinne, somit nicht für freie Dienstnehmerinnen.

Befristet angestellte Dienstnehmerinnen haben während der Schwangerschaft zwar keinen Kündigungsschutz, ihr Dienstverhältnis verlängert sich aber in bestimmten Fällen – nämlich dann wenn es für die Befristung keinen expliziten sachlichen Grund gibt – bis zum Tag vor Beginn eines unbefristeten vorzeitigen oder des regulären Mutterschutzes.

 

HRwebInterviewpartner: Mag. Rainer Kraft ist Konsulent der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH und langjähriger Referent der ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft

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