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Elternteilzeit

Die geltende Elternteilzeit lässt teils überraschende und oft (noch) unbekannte Gestaltungsmöglichkeiten zu. Diese gilt es zu erkennen und aufzuarbeiten, um richtig agieren zu können.

HRweb wendet sich wieder an Mag. Rainer Kraft (Konsulent der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH und langjähriger Referent der ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft) – der bereits für das kürzlich erschienene HRweb-Interview zu „frühzeitiger Mutterschutz & rechtliche Folgen“ Rede und Antwort stand.

Interview

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Welches sind die arbeitsrechtlich interessantesten Aspekte der Elternteilzeit?

Die Elternteilzeit sieht die Möglichkeit zur Herabsetzung oder Verlegung der Arbeitszeit zwecks leichterer Kinderbetreuung vor. Die Elternteilzeit in der heute geltenden Fassung gibt es schon seit 1. Juli 2004, dennoch ist sie vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bisher kaum bekannt.

Bemerkenswert bei den genannten Regelungen ist die mögliche Höchstdauer: Die „große Elternteilzeit“ ist bis zum 7. vollendeten Lebensjahr des Kindes möglich, die „kleine Elternteilzeit“ bis zum 4. vollendeten Lebensjahr. Der besondere Kündigungsschutz (Erfordernis der Gerichtszustimmung zur Kündigung) läuft aber maximal bis 4 Wochen nach dem 4. vollendeten Lebensjahr aus, danach gibt es nur mehr einen Motivkündigungsschutz.

Was sind die Voraussetzungen für die Elternteilzeit? Handelt es sich bei den Regelungen zur Elternteilzeit generell um einen Rechtsanspruch oder geht es in erster Linie um Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und -nehmer?

Vater und Mutter des Kindes können unabhängig voneinander Elternteilzeit geltend machen. Grundvoraussetzung ist der gemeinsame Haushalt mit dem Kind oder das elterliche Sorgerecht für das Kind. Elternteilzeit muss mindestens 2 Monate betragen, und der andere Elternteil darf für dasselbe Kind nicht gleichzeitig in Vollkarenz sein. Einen Rechtsanspruch (in der Praxis als „große Elternteilzeit“ bezeichnet) gibt es nur in Betrieben mit über 20 Dienstnehmern, sofern das Dienstverhältnis zumindest schon 3 Jahre andauert. Gegen einen Rechtsanspruch müsste sich der Arbeitgeber, wenn er mit dem Elternteilzeitwunsch nicht einverstanden ist, per Gerichtsklage wehren.

In kleineren Betrieben sowie bei Mitarbeitern vor Vollendung von 3 Dienstjahren gibt es einen abgeschwächten Rechtsanspruch: In diesem Fall muss die Elternteilzeit, wenn es zu keiner Vereinbarung kommt, von Arbeitnehmerseite eingeklagt werden (in der Praxis als „kleine Elternteilzeit“ bezeichnet).

Aber Achtung: Unabhängig von der vorstehenden Unterscheidung kommt eine kündigungsgeschützte Elternteilzeit laut neuer OGH-Entscheidung auch schon dadurch zustande, dass eine einvernehmliche Arbeitszeitreduktion oder Arbeitszeitverlegung erkennbar zum Zwecke der Kinderbetreuung erfolgt. In diesem Sinne hat der OGH jüngst eine mit einer Karenzrückkehrerin getroffene Teilzeitvereinbarung als kündigungsgeschützte Elternteilzeit gewertet.

 

ElternteilzeitInterviewpartner: Mag. Rainer Kraft ist Konsulent der Steuer & Service Steuerberatungs GmbH und langjähriger Referent bei der ARS – Akademie für Recht, Steuern & Wirtschaft

Elternteilzeit – die arbeitsrechtliche Seite

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