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Das österreichische Pensionsrecht unterliegt ständigen Reformierungen und steht dadurch immer wieder im Fokus von – meist hitzigen – Diskussionen. Die zahlreichen Gesetzesänderungen machen es notwendig, sich laufend über die neuen Bestimmungen, und die damit verbundenen Auswirkungen für das Unternehmen und die Mitarbeiter zu informieren.

 

Dr. Erika Marek, Expertin im Bereich Pensionsrecht und langjährige ARS-Referentin, im Gespräch zu den wichtigsten Neuerungen:

Interview

Erika Marek

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Das „Sparpaket 2012“ brachte eine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension und die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit sich. Können Sie diese kurz skizzieren?

Ab Stichtag 1.1.2013 sind sowohl für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer als auch für die Korridorpension mehr Versicherungsjahre erforderlich.

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

Für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer werden derzeit entweder 37½ Versicherungsjahre oder 35 Pflichtversicherungsjahre benötigt, wobei auf die benötigten 35 Pflichtversicherungsjahre Zeiten des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes angerechnet werden.

Ab Stichtag 1.1.2013 steigt die Zahl der benötigten Versicherungsjahre mit 1. Jänner eines jeden Jahres um 6 Monate, bis im Jahr 2017 40 Versicherungsjahre oder 37½ Pflichtversicherungsjahre (auch hier Berücksichtigung der Zeiten des Präsenzdienstes oder Zivildienstes) erforderlich sind. Benötigt werden daher bei

  • Stichtag im Jahr 2013: 38 Versicherungsjahre oder 35½ Pflichtversicherungsjahre
  • Stichtag im Jahr 2014: 38½ Versicherungsjahre oder 36 Pflichtversicherungsjahre
  • Stichtag im Jahr 2015: 39 Versicherungsjahre oder 36½ Pflichtversicherungsjahre
  • Stichtag im Jahr 2016: 39½ Versicherungsjahre oder 37 Pflichtversicherungsjahre
  • Stichtag im Jahr 2017: 40 Versicherungsjahre oder 37½ Pflichtversicherungsjahre

Der Verhinderung von Vorzieheffekten dient folgende Schutzbestimmung:
Den Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen (mit Ausnahme des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag) zu einem früheren Stichtag erfüllt haben, bleibt die Anspruchsberechtigung auch dann erhalten, wenn der tatsächliche Stichtag in ein späteres Kalenderjahr fällt.

Korridorpension

Für eine Korridorpension werden derzeit 37½ Versicherungsjahre benötigt. Eine Alternative wie bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gibt es bei der Korridorpension nicht.

Wie für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer werden auch die für eine Korridorpension benötigten Versicherungsjahre ab 1.1.2013 bis 1.1.2017 schrittweise auf 40 Versicherungsjahre angehoben.

  • Stichtag im Jahr 2013: 38 Versicherungsjahre,
  • Stichtag im Jahr 2014: 38½ Versicherungsjahre,
  • Stichtag im Jahr 2015: 39 Versicherungsjahre,
  • Stichtag im Jahr 2016: 39½ Versicherungsjahre,
  • Stichtag im Jahr 2017: 40 Versicherungsjahre.

Auch für die Korridorpension gilt die Bestimmung, dass Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen (mit Ausnahme des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag) zu einem früheren Stichtag bereits erfüllt haben, auch anspruchsberechtigt bleiben, wenn der tatsächliche Stichtag in ein späteres Kalenderjahr fällt.

Welche sind die wichtigsten Änderungen für Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen

Derzeit gelten Männer und Frauen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, als invalid (berufsunfähig), wenn sie aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens durch 10 Jahre ausgeübt haben. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Alter, ab dem dieser erweiterte Berufsschutz (häufig Tätigkeitsschutz genannt) besteht, wird angehoben und zwar:

  • bei Stichtagen in den Jahren 2013 und 2014 auf 58 Jahre,
  • bei Stichtagen in den Jahren 2015 und 2016 auf 59 Jahre,
  • bei Stichtagen ab 2017  auf 60 Jahre.
Welche Ziele sollen durch die Abschaffung der Parallelrechnung erreicht werden?

Für Personen, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden, und sowohl vor dem 1.1.2005 als auch ab 1.1.2005 Versicherungsmonate erworben haben, wird derzeit die Pensionsberechnung nach der Parallelrechnung durchgeführt. Verschiedene Übergangsbestimmungen und Schutzbestimmungen bewirken, dass die Pensionsberechnung sehr kompliziert ist und der Erwerb weiterer Versicherungsmonate häufig die Pensionshöhe nur minimal beeinflusst. Die Motivation für einen späteren Pensionsantritt ist daher sehr gering.

Ab 1.1.2014 entfällt die Parallelrechnung. Die bis 31.12.2013 erworbenen „Anwartschaften“ werden in eine Kontoerstgutschrift umgerechnet und in das Pensionskonto aufgenommen. Ab Stichtag 1.1.2014 gibt es für nach dem 31.12.1954 geborene Personen nur mehr eine Pensionsberechnung über das Pensionskonto.

Bei der Pensionsberechnung über das Pensionskonto gibt es keine Höchstgrenze. Eine spätere Inanspruchnahme der Pension führt immer zu einer spürbaren Pensionserhöhung, wobei das Ausmaß der Pensionserhöhung sehr leicht berechnet werden kann.

Die Abschaffung der Parallelrechnung soll zu keiner Verringerung der künftigen Pensionen führen. Die Pensionsberechnung soll einfacher und allgemein verständlich werden. Weiters sollen durch finanzielle Anreize Personen motiviert werden, die Pension nicht schon zum frühesten Zeitpunkt, sondern erst später anzutreten.

HRwebInterviewpartnerin: Dr. Erika Marek. Viele Jahre in der Sozialversicherungsabteilung der Arbeiterkammer Wien tätig und vorwiegend mit Fragen der Pensionsversicherung befasst; Referentin bei Seminaren sowohl für PersonalleiterInnen wie auch für BetriebsrätInnen und InteressenvertreterInnen; Autorin des Buches „Geld für Arbeitgeber”.

Seminar-Tipps zum Thema

  • Jahrestagung: Arbeitsrecht 2012, 27+28juni2012
  • Neuerungen im Pensionsrecht, 25juni2012 in Wien, 23juli2012 in Graz, 24juli2012 in Linz

Das Pensionsrecht – ein Gesetzes-Dschungel

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