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Corona und Impfpflicht von Unternehmens-Seite möglich? Zwangsimpfung und Arbeitsrecht

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Impfpflicht, Freitesten – der doch nicht, Virusmutation und Zwangsimpfung – zu Beginn des neuen Jahres dreht sich weiterhin nahezu alles um Corona. Die Impfung gibt vielen die Hoffnung, dass die Beschränkungen des Alltags bald fallen und das Zurückkehren zu einer Normalität in greifbarer Nähe ist. Besonders vielversprechend in diesem Zusammenhang sind neue Impfstoffe, die binnen kurzer Zeit entwickelt und zugelassen wurden.

Die Impfstoffe sorgen naturgemäß für Diskussionen und Debatten. Eine der vielen spannenden Fragen dabei ist, ob Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zur Impfung zwingen/verpflichten können (Stichwort „Zwangsimpfung“).

 

 

Generelles zur Impfpflicht in Österreich

Bereits im Jahr 2019 wurde in Österreich heftig über eine verpflichtende Impfung gegen Masern diskutiert. Vom rechtlichen Standpunkt her wäre dies unter Einschränkungen und sachlichen Gesichtspunkten sogar möglich, die gesetzliche Grundlage hierzu ist im Epidemiegesetz und auch teilweise in verschiedenen Landesgesetzen verankert. Tatsächlich bestand in Österreich bis 1980 die Pflicht, sich gegen die Pocken impfen zu lassen, aber auch andere Staaten, wie insbesondere Italien, haben bis heute aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes eine Impfpflicht gegen manche Krankheiten in ihrem Normenbestand.

Ein weiteres Beispiel einer Impfpflicht ist die Impfung gegen Gelbfieber, ohne deren Nachweis die Einreise in viele Staaten der Welt nicht möglich und sohin Voraussetzung für Ausübung mancher Berufe ist.

Fällt die Entscheidung zugunsten einer generellen Impfpflicht, so muss der Gesetzgeber dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage schaffen. Angesichts der krisenhaften Situation könnten der Verwaltung gesetzlich erhebliche Spielräume eingeräumt werden.

Zwangsimpfung und Arbeitsrecht

Grundsätzlich hat der Staat die Aufgabe, durch Rechtsnormen die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten. Der Gesetzgeber kann – zumindest für Risikogruppen und kritisches Personal – unter sachlichen Gesichtspunkten eine Impfpflicht einführen.

Epidemiegesetz

17 Abs. 3 Epidemiegesetz sieht die Möglichkeit vor, für „Personen, die sich berufsmäßig mit der Krankenbehandlung, der Krankenpflege oder Leichenbesorgung beschäftigen und für Hebammen“ eine behördliche Impfpflicht anzuordnen. In Abs. 4 dieser Bestimmung wird diese Ermächtigung sogar auf andere, „bestimmte gefährdete Personen“ erweitert, wenn „dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist“.

Ob daraus eine gesetzliche/behördliche Ermächtigung der Anordnung einer Zwangsimpfung für die gesamte Bevölkerung abgeleitet werden kann, ist offen.

Masern Impfpflicht

Die Masern-Impfpflicht besteht für Gesundheitspersonal, beispielsweise in der Steiermark. So hat der Rechtsträger von Krankenanstalten innerhalb ihrer Organisation die entsprechenden Risikobereiche hinsichtlich des Gefährdungspotenzials zur Übertragung von Infektionen festzulegen und sicherzustellen, dass alle dort im patientennahen Bereich tätigen Personen einen entsprechenden Impfstatus aufweisen.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren ermitteln. Beispielsweise, ob das Risiko einer Infektionskrankheit besteht. Da dieses in einer Krankenanstalt quasi ständig gegeben ist, hat der Arbeitgeber für die betroffenen Arbeitnehmer eine entsprechende Schutzimpfung anzubieten. Aber auch die Arbeitnehmer haben eine arbeitsrechtliche Treuepflicht. Demnach haben sie dem Arbeitgeber gegenüber die Verpflichtung, den Arbeitgeber bei seinen rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen.

Verpflichtende Impfung für Arbeitnehmer?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nicht nur den Arbeitnehmer selbst zu schützen, sondern auch seine Kollegen. Stellt der Arbeitnehmer ein hohes Risiko als etwaiger Virusträger dar, so kann die Gefährdung seiner Kollegen nicht ausgeschlossen werden. Somit muss der Arbeitgeber handeln. Als Beispiel sei die Versetzung auf eine andere Position genannt: so kann ein Arbeitnehmer auch an eine Position innerhalb des Unternehmens versetzt werden, in denen er kein Risiko mehr für sich und andere darstellt.

Diffiziler und anders ist die Situation im Hinblick auf Arbeitnehmer, die keinem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Bzw für die es keine behördliche Zwangsimpfung gibt. Ob der Gesetzgeber eine entsprechende Norm zur Impfverpflichtung schaffen wird, ist offen und Gegenstand hitziger (vor allem verfassungsrechtlicher) Diskussionen.

Aus derzeitiger Sicht kann ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ohne entsprechende gesetzliche/behördliche Impfpflicht nicht generell zwingen/von ihnen fordern, sich impfen zu lassen. Nachteile, die „ungeimpften“ aber gesunden Arbeitnehmern angedroht oder zuteilwerden, werden gerichtlich anfechtbar sein. Das betrifft beispielsweise Verweigerung des Zutritts zum Betrieb, eine Kündigung oder ähnliches.

Im Einzelfall kann es aus den Grundprinzipien im Arbeitsrecht, der Treuepflicht des Arbeitnehmers und der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, heraus andere Ansätze geben.

Erstes Zwischenfazit zu Impfpflicht / Zwangsimpfung für die Arbeitgeber-Seite

Aus derzeitiger Sicht ist unklar und unwahrscheinlich, ob/dass der österreichische Gesetzgeber eine allgemeine Zwangsimpfung einführen wird.

Ob eine solche (direkte oder indirekte, beispielsweise durch Schaffung von Anreizen oder negativen Folgen für Nicht-Geimpfte) Einführung einer generellen Impfpflicht verfassungskonform wäre, ist eine gesonderte, spannende Frage.

Zur Frage, ob Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer ohne explizite gesetzliche/behördliche Verpflichtung zur Impfung verpflichten können und/oder im Fall der Verweigerung (direkte oder indirekte) Nachteile androhen oder umsetzen können, kann aus heutiger Sicht festgehalten werden, dass dies arbeitsrechtlich nicht ohne Weiteres möglich ist.

Eine generelle arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Impfung ist – besondere Berufsgruppen ausgenommen – derzeit nicht gegeben.

Datenschutzrechtliche Aspekte einer Impfpflicht werden im Folgeartikel (vorausslichtlich märz2021) beleuchtet.

Es bleibt spannend.

Corona und Impfpflicht von Unternehmens-Seite möglich? Zwangsimpfung und Arbeitsrecht

Dr. Anna Mertinz | Teil unseres fixen Autoren-Teams

Dr. Anna Mertinz ist Partnerin und Leiterin des Arbeitsrechtsteams bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH. Sie war zuvor als Legal Counsel bei Coca-Cola HBC Austria GmbH tätig und ist auf Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts spezialisiert.

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