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Elternkarenz & Elternteilzeit | Gesetzliche Änderungen ab 1.11.2023

28Nov2023
3 min
Elternkarenz Österreich,  Elternteilzeit

HR-Know-how aus der Praxis für die Praxis

Inhalt

Elternteilzeit und Elternkarenz sind seit 1nov2023 gesetzlich in wichtigen Details neu geregelt. Wir haben sie übersichtlich zusammengestellt.

Durch die Umsetzung der Richtlinie der Europäischen Union zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige kommt es ab 1nov2023 in Österreich zu einigen gesetzlichen Änderungen. Dazu zählen unter anderem die Bereichen Elternkarenz und Elternteilzeit.

INHALT

Änderungen rund um Elternkarenz – volles Ausmaß nur bei Karenzteilung

Grundsätzlich steht Arbeitnehmenden in Österreich ein gesetzlicher Karenzanspruch bis zum zweiten Geburtstag des Kindes zu. Um eine gerechtere Aufteilung in der Partnerschaft bei der Kinderbetreuung zu erzielen, steht der Anspruch nur mehr dann im vollen Ausmaß zu, wenn jeder Elternteil mindestens zwei Monate Karenz leistet. Beansprucht nur ein Elternteil Karenz, kann der Elternkarenz „nur“ mehr bis zum 22. Lebensmonat des Kindes genommen werden. Ausgenommen sind Alleinerziehende.

Die Neuregelung der Elternkarenz gilt für Geburten ab dem 1. November 2023.

Änderungen rund um Elternteilzeit – Anspruchszeitraum, Begründung der Ablehnung und Motivkündigungsschutz

Der Anspruchszeitraum für die Elternteilzeit wird bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes ausgeweitet. Die Höchstdauer der Elternteilzeit beträgt dabei bei der gesetzlichen Variante („große Elternteilzeit“) weiterhin 7 Jahre.

Bei der vereinbarten Elternteilzeit („kleine Elternteilzeit“) ist eine Ablehnung der Teilzeit ab November 2023 schriftlich zu begründen. Dies wird nicht als Anspruch geregelt, den Arbeitnehmende geltend machen müssen, sondern als absolute Verpflichtung der Arbeitgebenden. Der Grund ist lediglich allgemein anzugeben, z.B. Unmöglichkeit von organisatorischen Ausgleichsmaßnahmen. Für die schriftliche Begründung sieht das Gesetz keine eigene Frist vor.

Dauert die Elternteilzeit länger als bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung nunmehr wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden (Motivkündigungsschutz). Der Arbeitgebende muss auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmenden eine schriftliche Begründung der Kündigung ausstellen. Der Arbeitnehmende muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgebende hat die schriftliche Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens auszustellen.

Diese Neuerungen gelten für Elternteile, die die Absicht, eine Elternteilzeit in Anspruch nehmen zu wollen, dem Arbeitgebenden ab dem 1nov2023 bekannt geben.

Änderungen rund um aufgeschobene Karenz – Begründung der Ablehnung und Motivkündigungsschutz

Der Arbeitgebende wird zur schriftlichen Begründung einer Ablehnung einer Vereinbarung über den Karenzaufschub verpflichtet. Die Begründung der Ablehnung hat binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Elternteil die Absicht, Karenz aufzuschieben, bekannt gibt. Weiters besteht die Verpflichtung zur Begründung der Ablehnung des konkreten Antrittszeitpunktes der aufgeschobenen Karenz zwei Wochen ab Bekanntgabe des gewünschten Zeitpunktes durch den Elternteil.

Die aufgeschobene Elternkarenz wird mit einem Motivkündigungsschutz verbunden. Eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen aufgeschobenen Karenz kann bei Gericht angefochten werden. Der Arbeitgebende hat auf ein schriftliches Verlangen des Arbeitnehmenden eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen. Der Arbeitnehmende muss die schriftliche Begründung bei sonstigem Ausschluss des Rechts auf Ausstellung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang der Kündigung verlangen. Der Arbeitgebende muss die Begründung binnen fünf Kalendertagen ab dem Zugang des Verlangens schriftlich ausstellen. Wird eine solche Begründung nicht übermittelt, ist dies für die Rechtswirksamkeit der Beendigung allerdings ohne Belang.

Ausblick Elternteilzeit und Elternkarenz in Österreich

Die hier üblicksartig dargestellten Änderungen bzgl. Elternkarenz & Elternteilzeit und weitere Änderungen haben Arbeitgebende bei der täglichen HR-Arbeit zu beachten. Es empfiehlt sich auch, Vorgesetzte dahingehend zu schulen, um Gesetzesverstöße bestmöglich zu vermeiden.

Weitere Änderungen

Die gesetzlichen Änderungen beziehen sich auch auf Pflegefreistellung, Pflegekarenz & Familienhospizkarenz. Lesen Sie auch dazu unseren HRweb-Artikel ⇒ Pflegefreistellung, Pflegekarenz & Familienhospizkarenz | Gesetzliche Änderungen ab 1.11.2023

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