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Nachhaltigkeits-Incentive für Mitarbeitende: Arbeitsrechtliche Tipps für die Umsetzung

Incentive

Incentives für Mitarbeitende, die nachhaltiges Handeln fördern und belohnen sollen: darauf fokussieren wir diesen Beitrag. Er kann nicht als umfassendes Nachschlagewerk für ein Nachhaltigkeits-Incentive für Mitarbeitende gesehen werden, sondern soll erste Ideen und einige Tipps für die Umsetzung bereitstellen.

INHALT

Mögliches Incentive, um nachhaltiges Handeln zu fördern

Wenn man von Incentives spricht, meint man ja in aller Regel Anreize oder versprochene Gratifikationen, um einen bestimmten Effekt zu erzielen, z.B. höhere Produktivität oder Mitarbeiterzufriedenheit. Aber auch nachhaltiges Handeln und Umweltschutz bzw. Klimaschutz rücken immer mehr in den Fokus der Gesellschaft und daher auch der Unternehmen.

In diesem Sinne könnten Unternehmen z.B. für besonders Ressourcen schonendes Verhalten oder eine nachhaltige, ökologische oder klimaneutrale Projektabwicklung Belohnungen wie Prämien oder Boni in Aussicht stellen.

Abseits der klassischen prämienbasierenden und eher zielorientierten Anreize sind auch Incentive denkbar, die sich im allgemeinen Arbeitsalltag positiv auf die Umwelt auswirken. Beispiele hierfür sind: Homeoffice, das spart CO2/Energie und Zeit für den Arbeitsweg, oder die Umstellung der Dienstflotte auf E-Autos bzw. elektronische Poolcars, die Einführung flexibler Arbeitszeitmodelle oder einfache Dinge wie das Zurverfügungstellen von Mehrweg-Lunchboxen, um sich Mittagessen von unterwegs zu holen oder vegetarische Tage in der Kantine.

Arbeitsrechtliche Tipps für die Umsetzung | Incentive

Form der Incentive-Umsetzung

Geht es um Führungskräfte und/oder ein umfassendes Nachhaltigkeitskonzept, eignet sich vor allem ein variabler Bonus im Rahmen einer Zielvereinbarung.

Für konkrete einzelne Ziele, z.B. weniger Materialverbrauch, könnten Sie eine einfache Prämienvereinbarung wählen.

Im Rahmen eines Ideenwettbewerbes im Unternehmen kann man die besten Einreichungen zum Thema Nachhaltigkeit prämieren.

Handelt es sich um im Arbeitsalltag integrierte Incentives, verwendet man je nach Art des Incentives Richtlinien oder Informationsschreiben bzw. einzelvertragliche Vereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen.

Gerade beim Nachhaltigkeitsgedanken muss eine Prämie nicht immer in Geld oder Geldwerten bestehen. Bezahlte Freizeit, Sportangebote oder Workshops zu Persönlichkeitsentwicklung, Umweltschutz etc. könnten das Nachhaltigkeitsziel gleich in doppelter Weise stärken.

Tipps für die Formulierung

Für Prämien gilt:

Wichtig ist vor dem arbeitsrechtlichen Hintergrund, die Ziele nachvollziehbar und transparent für die Mitarbeitenden festzulegen und klar zu regeln, (i) was (ii) wofür (iii) wann (iv) wie oft und (v) in welcher Form gebühr. Hier kann man nach der SMART-Regel handeln. Zudem sollte ein Unverbindlichkeitsvorbehalt oder aber Widerrufbarkeit oder eine Bedingung für die Auszahlung vereinbart werden (z.B. nur für den Fall, dass bestimmte Kennzahlen erreicht werden, der Jahresgewinn oder individueller Umsatz eine bestimmte Grenze erreicht, etc.). Eine Befristung (z.B. für ein Jahr, für ein bestimmtes Projekt, etc) ermöglicht eine Evaluierung des Incentives nach einem bestimmten Zeitraum und signalisiert dies auch den Mitarbeitenden.

Für Ideenwettbewerbe gilt:

Je nach Umfang gibt es in organisatorischer Hinsicht Unterschiede in der Abwicklung. Jedenfalls sollte auch hier die teilnahmeberechtigte Zielgruppe, die Phasen, ein Zeitplan, die Bewertungskriterien und ein Bewertungsgremium sowie die Belohnung klar definiert sein. Es ist möglich, dass es dadurch zu Diensterfindung kommt. Auch dieser Aspekt ist in der Auslobung zu berücksichtigen.

Für Richtlinien und Informationsschreiben:

Achten Sie auch hier beim Incentive darauf, eine klar verständliche und transparente Beschreibung von Zielgruppe und Anliegen zu verfassen. Weisen Sie auf das einseitige Abänderungsrecht seitens des Unternehmens hin. Sie handeln hier im Rahmen des Weisungsrechts, das jedem Arbeitgebendem zusteht. Eine Weisung darf nicht in bestehende einzelvertragliche oder kollektivvertragliche bzw. gesetzliche Rechte eingreifen.

Für vertragliche Vereinbarungen und Betriebsvereinbarungen:

Sofern das nachhaltige Handeln einen Eingriff in vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten erfordert, wie zB. bei Änderungen des Arbeitsort (Home Office) und der Arbeitszeit (flexible Arbeitszeiten) aber auch bei der Gewährung oder Änderung von Sachbezügen (Dienstwagen, Nahverkehrs–/Klimaticket) muss dies mit den Mitarbeitenden bzw. dem Betriebsrat (z.B. Gleitzeit, falls ein Betriebsrat besteht) vereinbart werden. Auch hier sollte die Widerrufbarkeit und allenfalls eine Befristung enthalten sein.

In jedem Fall, wenn es um Incentive geht, …

…sollte ein Unverbindlichkeits- und Einmaligkeitsvorbehalt aufgenommen werden. Auch wenn nachhaltiges Handeln natürlich keine einmalige Angelegenheit ist, bewahrt Sie ein solcher Vorbehalt vor ungewollten betrieblichen Übungen oder Rechtsansprüchen für die Zukunft und gibt Ihnen damit die nötige Flexibilität.

Auch in jedem Fall wichtig: „nachhaltig“, „Umweltschutz“, „ökologisch“, „klimaneutral“ etc. sind keine rechtlich definierten Begriffe. Daher müssen Sie für jeden konkreten Fall genau beschreiben, was das für Sie bedeutet und nach welchen Kennzahlen bzw. Parametern der Erfolg gemessen wird.

Was gibt es sonst noch zu beachten?

Wer ist für die Abwicklung und Kontrolle zuständig?

Überlegen Sie im Vorhinein, wer im Betrieb, für die Kontrolle und die Abwicklung der Incentives zuständig sein soll. Diese Person ist auch zuständig bei Fragen für regelmäßige Updates bzw. Zwischenstandsberichte.

Gleichbehandlung

Wenn ein Incentive gewährt wird, darf dabei nicht ohne sachliche Grund diskriminiert werden. Es sei denn es liegt ein sachlicher Grund vor, um einen Teil oder einzelne Mitarbeitende auszuschließen bzw. hervorzuheben. Eine Prämie, die sich auf umweltfreundliches Fahren oder Reisen bezieht, macht bei Mitarbeitenden im Außendienst mehr Sinn als für rein im Büro Beschäftigte. In diesem Fall z.B. wäre eine Unterscheidung wohl gerechtfertigt.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Wenn ein Betriebsrat besteht, hat dieser in gewissem Umfang Mitwirkungsrechte. Das umfasst insbesondere Verhaltensregeln oder Benützungsregeln, aber auch betriebsweite leistungs- und erfolgsbezogene Prämien und Entgelte, Home Office und betriebliches Vorschlagswesen.

Wir wünschen viel Spaß bei der Incentive-Umsetzung!

Lesen Sie auch hinein in einen unserer älteren Beiträge: Business Yoga – weit mehr als ein Incentive?!

Dr. Anna Mertinz | Teil unseres fixen Autoren-Teams

Dr. Anna Mertinz ist Partnerin und Leiterin des Arbeitsrechtsteams bei KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH. Sie war zuvor als Legal Counsel bei Coca-Cola HBC Austria GmbH tätig und ist auf Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts spezialisiert.

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