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Urlaub Lehrling Urlaubsanspruch

Ulaub Lehrling: Die Urlaubszeit kommt, und auch Lehrlinge genießen den Sommer und ihren Urlaubsanspruch. Worauf man bei Lehrling Urlaub achten muss und wie man vorgeht, habe ich in unserer Artikelreihe mit Mag. Michael Trinko besprochen:

Interview-Partner Urlaubsanspruch Lehrling: Mag. Michael Trinko (ÖGB)

Interview

Michael Trinko

Arbeitsrechts-Seite

Worauf muss man beim Urlaubsanspruch in Bezug auf Lehrlinge achten?

Es gelten für Lehrlinge sowie für alle Arbeitnehmer die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes, abgekürzt UrlG genannt. § 32 Kinder und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz stellt hier wieder eine Ausnahmebestimmung für Jugendliche unter 18 Jahren dar. Die folgenden Erklärungen gelten für alle Arbeitnehmer. Auf die Bestimmungen für Jugendliche weisen wir gesondert hin.

Laut § 2 Urlaubsgesetz steht jedem Arbeitnehmer ein Urlaub in der Dauer von 30 Werktagen zu, wenn die Dienstzeit weniger als 25 Jahre beträgt. Nach Vollendung des 25. Dienstjahres erhöht sich das Urlaubsausmaß auf 36 Werktage. Unter Werktagen versteht man alle Tage der Woche, bis auf Sonn- und Feiertage. Arbeitstage sind jene Tage, an denen im Betrieb gearbeitet wird. Als Kalendertag zählt jeder Tag der Woche, einschließlich Sonn- und Feiertage. Es spielt daher keine Rolle, ob am Samstag gearbeitet wird oder nicht, er zählt für den Urlaub als Werktag dazu und ist bei den 30 Tagen mit einzurechnen. Nicht mit eingerechnet werden aber gesetzliche Feiertage, wie zum Beispiel der 1. Mai (Tag der Arbeit) und Sonntage.

Der volle Urlaubsanspruch für Lehrlinge, also die gesamten 5 Wochen, entsteht erst nach 6 Monaten Beschäftigung im Betrieb in voller Höhe. Das beutet, dass man rein theoretisch nach 6 Monaten Lehrzeit seine ganzen 5 Wochen Urlaub aufbrauchen kann. Ab dem 2. Arbeitsjahr stehen die kompletten 5 Wochen immer zum Beginn des Arbeitsjahres zur Verfügung. Natürlich steht dem Lehrling auch in den ersten 6 Monaten der Ausbildung Urlaub zu. Dieser entsteht aber immer nur im Verhältnis zu der Zeit, die man schon im Betrieb gearbeitet hat. So kann man sagen, dass pro gearbeiteten Monat ungefähr 2 Urlaubstage Arbeitstage zur Verfügung stehen, bis man 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist.

Wie geht es danach weiter?

Ab dann entsteht der volle Urlaubsanspruch in der Höhe von 5 Wochen. Der Urlaub muss man zwischen dem oder der Lehrberechtigten und dem Lehrling unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des Betriebs und die Erholungsmöglichkeiten des Lehrlings vereinbaren. Das bedeutet, dass der oder die Lehrberechtigte nicht einfach den Urlaub für den Lehrling festlegen oder ihn auf Urlaub schicken kann.

Umkehrt gilt natürlich, dass der Lehrling nicht einfach ohne Zustimmung des oder der Lehrberechtigten auf Urlaub gehen kann. Damit hier der Urlaub zustande kommt, müssen beide, der oder die Lehrberechtigte und der Lehrling, damit einverstanden sein. Der Urlaub soll man so vereinbart werden, dass er am Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist, auch verbraucht wird. Man muss den Urlaub nicht auf einmal verbrauchen. Man kann ihn auch in Teilen verbrauchen, wobei ein Teil mindestens 6 Werktage (1 Woche) dauern muss.

Zu dieser für alle Arbeitnehmer geltenden Regelung kommt nun eine Sonderbestimmung für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Tragen. Das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz regelt in § 32 Abs 2, dass mit dem Jugendlichen auf dessen Verlangen ein Urlaub in der Dauer von 12 Werktagen zu vereinbaren ist, der in die Zeit zwischen 15. Juni und 15. September fällt. Das bedeutet, dass der Lehrling in dieser Zeit einen 2-wöchigen Urlaub verlangen kann. Sollte keine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bezüglich des Urlaubs zustande kommen, haben Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat im Betrieb haben, einen Vorteil.

Wie sieht der Vorteil bzgl. Urlaubsanspruch aus?

Hier besteht die Möglichkeit, den Urlaub auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin anzutreten, wenn der Urlaubswunsch mindestens 12 Werktage betrifft, 3 Monate vorher bekannt gegeben worden ist und trotz Vermittlungsversuchen des Betriebsrats keine Einigung zustande gekommen ist.

Dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bleibt nach gescheiterten Vermittlungsversuchen noch die Möglichkeit, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen. Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin aber bis 6 Wochen vor dem gewünschten Urlaubstermin keine Klage eingebracht, kann der Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin angetreten werden. Diese Bestimmungen finden sich im § 4 Abs 4 Urlaubsgesetz und gelten wiederum für alle Arbeitnehmer.

Sollte keine Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bezüglich des Urlaubs zustande kommen, haben Arbeitnehmer, die einen Betriebsrat im Betrieb haben, einen Vorteil. Hier besteht die Möglichkeit, den Urlaub auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin anzutreten. Nämlich dann, wenn man den Urlaubswunsch mindestens 12 Werktage betrifft, 3 Monate vorher bekannt gab und trotz Vermittlungsversuchen des Betriebsrats keine Einigung zustande kam. Dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin bleibt nach gescheiterten Vermittlungsversuchen noch die Möglichkeit, Klage beim Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.

Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin aber bis 6 Wochen vor dem gewünschten Urlaubstermin keine Klage eingebracht, kann der Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin angetreten werden. Diese Bestimmungen finden sich im § 4 Abs 4 Urlaubsgesetz und gelten wiederum für alle Arbeitnehmer. vorzulegen. Ist man aber nur 2 Kalendertage krank, dann unterbrechen die 2 Tage Krankheit den Urlaub nicht. Die Tage der Krankheit im Urlaub werden nicht automatisch an den Urlaub angehängt. Der Urlaub endet zum vereinbarten Zeitpunkt, man verbraucht nur weniger Urlaubstage.

Welche Änderungen gibt es bei der Entgeltfortzahlung bei Lehrlingen bei Krankheit?

2017 wurden in einer Gesetzesnovelle mehrere Bestimmungen bezüglich Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geändert. Auch den § 17a Berufsausbildungsgesetz novellierte man. Seither erhalten Lehrlinge im Falle einer Krankheit innerhalb eines Lehrjahres die volle Lehrlingsentschädigung. Und das bis zur Dauer von acht Wochen. Das bedeutet, dass alle Abwesenheiten bei Krankheit in einem Lehrjahr zusammengerechnet werden. Geregelt ist auch der Fall, dass der Lehrling aufgrund längerer Krankenstände die Dauer von acht Wochen im Lehrjahr überschreitet. Dann gebührt dem Lehrling für weitere vier Wochen ein Teilentgelt. Und zwar in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen einerseits der vollen Lehrlingsentschädigung und andererseits dem aus der gesetzlichen Krankenversicherung gebührenden Krankengeld. Wurden die acht Wochen volle Lehrlingsentschädigung sowie die vier Wochen Teilentgelt ausgeschöpft, so stehen dem Lehrling für jede weitere bzw neuerliche Erkrankung für die ersten drei Tage volle Lehrlingsentschädigung zu. Danach besteht bis maximal weitere sechs Wochen wiederum Anspruch auf Teilentgelt.

Michael Trinko, Urlaubsanspruch Lehrling UrlaubInterview-Partner: Urlaub & Urlaubsanspruch Lehrling

Mag. Michael Trinko ist Jurist im Referat für Rechts- und Kollektivvertragspolitik im Österreichischen Gewerkschaftsbund. Von 2011 bis 2015 war er Abteilungsleiter der Bundesjugendabteilung des ÖGB. Zusätzlich ist er Autor des Ratgebers “Alles Wissenswerte rund um die Lehrlingsausbildung“.
www.oegb.at, michael.trinko@oegb.at

 

Lehrling Urlaub | Arbeitsrecht: wenn Lehrlinge auf Urlaub gehen (Urlaubsanspruch)

Anm.d.Redaktion zu Lehrling Urlaub: Lesen Sie auch rein in den HRweb-Beitrag: Lehrlingsrekruting 4.0 – Wenn Lehrlinge bei ihren Nachfolgern selbst Hand anlegen

Mag. (FH) Catrin Mayerhofer-Trajkovski, MA

Mag. (FH) Catrin Mayerhofer-Trajkovski, MA absolvierte ein Wirtschaftsstudium an der FH Wr. Neustadt (Personal und Steuerrecht) und einen HR-Management-Master an der FH Eisenstadt (Bildung und Arbeitsmarktsysteme). Mit Berufserfahrung im Personalbereich und arbeitsmarktpolitischen Kontext begleitet Sie nun mit ihrer Unternehmensberatung Firmen bei Fragen zu HR-Förderungen.

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