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Waren Telearbeit und Home Office bislang in vielen Unternehmen unerwünscht, so stellt sich das Arbeiten von zu Hause in Zeiten von Corona und damit verbundener Ansteckungsgefahr als Paradelösung heraus. Spätestens mit der Einführung der Ausgangsbeschränkungen haben viele Unternehmen ihren Beschäftigten Telearbeit ermöglicht.

Wir begleiten laufend zahlreiche Projekte zu Einführung von Telearbeit / Home Office und haben hier daher ein paar wichtige „Must-Knows“ für Sie zusammengefasst:

Telearbeit oder Home Office – ein Unterschied?

Beide Begriffe werden meist synonym verwendet. Eine eindeutige Abgrenzung gibt es eigentlich nicht. Es gibt lediglich eine Diskussion darüber, ob bei echten Home Office im Sinne des dauerhaften Arbeitens von zu Hause der Arbeitgeber auch für die Ausstattung verantwortlich ist. Interessanterweise nennt aber beispielsweise auch das Arbeitsinspektorat die Begriffe gleich. Einen echten Unterschied gibt es also wohl nicht. Auch arbeitsrechtlich gibt es keine Begriffsbestimmung, da es auch keine expliziten Regelungen gibt.

Was gilt, wenn Beschäftigte zu Hause arbeiten?

Eine explizite, gesetzliche Regelung zu Telearbeit gibt es in Österreich nicht. Allerdings sehen einige Kollektivverträge entsprechende Regelungen vor, etwa was eine Telearbeitsvereinbarung alles zu enthalten hat. Sehen Sie also bitte im jeweils anwendbaren Kollektivvertrag nach, was gültig ist.

Ganz generell sind folgende Dinge wichtig:

  • Arbeitszeitgrenzen gelten auch bei der Arbeit zu Hause. Das gilt für die tägliche Höchstarbeitszeitgrenzen, für die Ruhezeit zwischen Arbeitstagen und am Wochenenden, für die Einhaltung von Pausen usw.
  • Gleitzeitrahmen und ähnliches gelten ebenfalls: Beschäftigte wollen sich bei Telearbeit häufig gerne ihre Zeit anders einteilen und etwa arbeiten, wenn die Kinder im Bett sind. Das ist nicht per se verboten, allerdings arbeiten sie damit meist außerhalb des Gleitzeitrahmens und lösen damit unter Umständen zuschlagspflichtige Nachtarbeitsstunden aus und unterschreiten Ruhezeiten. Besser Sie weisen daher ihre Beschäftigten an, nicht außerhalb der sonst geltenden Rahmenarbeitszeiten zu arbeiten.
  • Arbeitszeitaufzeichnungen: Diese müssen natürlich auch im Home Office korrekt geführt werden. Ggf. müssen die Zeiten im Nachhinein im intern verwendeten Zeitsystem nachgetragen werden, wenn es keinen Zugriff von außen gibt. Auch hier empfiehlt sich, den Beschäftigten beispielsweise zumindest ein Excel-Sheet zur Verfügung zu stellen, das die gewünschte Form und Darstellung schon vorgibt und um die allgemeinen Regeln ergänzt ist.
  • Erreichbarkeiten sollten vereinbart werden: Um Konflikte zu vermeiden, empfiehlt es sich, Erreichbarkeiten zu vereinbaren. Das Gleiche gilt auch für Zeiten der Nicht-Erreichbarkeit. Keinesfalls darf mit Telearbeit eine 24/7-Erreichbarkeitserwartung einher gehen.
  • Arbeitsplatzausstattung: Geht man davon aus, dass Telearbeit fallweise oder in einem überschaubaren Ausmaß gemacht wird, so haftet der Arbeitgeber nicht für die Büroausstattung zu Hause. Es handelt sich dabei nach wie vor um private Wohnräume, die nicht der Arbeitsstättenverordnung unterliegen. Das legt auch das Arbeitsinspektorat auf seiner Webseite klar. Laptop und entsprechende Eingabegeräte oder Monitore müssen aber den allgemeinen Anforderungen entsprechen (zB bestimmte Bildschirmdiagonale, etc.). Weisen Sie zudem Ihre Beschäftigten auf die Wichtigkeit einer ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung nachweislich hin. Entsprechende Informationen der Arbeitsinspektion finden Sie hier.
  • Datenschutz: Wenn mögich sollten Beschäftigte gesicherte Verbindungen (VPN o.ä.) mit dem Betrieb verwenden. Weisen Sie Ihre Beschäftigten darauf hin, dass auch zu Hause die Regelungen bzgl. Datenschutz und Vertraulichkeit gelten. Keinesfalls sollen vertrauliche Akten etc. ohne Rücksprache zur Bearbeitung mit nach Hause genommen werden! Auch die Benutzung der firmeneigenen Geräte sollte nur von den Beschäftigten erfolgen und nicht von Familienmitgliedern.
  • Arbeitsunfall: Kopfschmerzen bereitet Arbeitgebern meist das Thema Unfall. Hierzu ist zu sagen, dass Beschäftigte dazu angehalten werden sollen, Pausen auch klar zu verzeichnen. Passieren Unfälle zu Hause muss aber genauso vorgegangen werden wie immer bei Arbeitsunfällen. Nach Meldung an die AUVA wird diese klären, ob der geschilderte Hergang als Arbeitsunfall zu werten ist oder nicht. Lässt sich ein Zusammenhang mit der Arbeitserbringung nicht schlüssig herleiten, so wird dies wohl nicht so sein. Im Zweifel müssen Gerichte die Bewertung vornehmen, was in der Vergangenheit auch das eine oder andere Mal schon passiert ist.

Besondere Zeiten brauchen besondere Lösungen

Soferne es zeitlich möglich ist, macht es natürlich Sinn, mit allen Beschäftigten, die nun Telearbeit erbringen, bzw. ggf. mit den Betriebsräten, eine entsprechend klare Regelung zu treffen. Allerdings ist zu erwarten, dass auch seitens der Behörden aufgrund der Sondersituation und der expliziten Aufforderung der Regierung hier wohl mit Augenmaß vorgegangen werden wird. Dass sich aus der nun vorherrschenden, temporären Gewährung von Home Office ein allgemeiner Anspruch ableiten lässt, ist wohl nicht so zu sehen. Allerdings empfiehlt es sich, nach Ende der Coronakrise entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, um Telearbeit / Home Office künftig in geordneten Bahnen stattfinden zu lassen. Und ich bin sicher, dass zahlreiche Betriebe, die bislang skeptisch waren, hierin nun die Vorteile deutlicher erkennen und sehen, dass ihre Beschäftigten auch arbeiten, wenn sie nicht sichtbar sind. Vertrauen ist nämlich immer noch die beste Basis für funktionierendes Home Office.


Weitere Informationen

Telearbeit | Einige Must Knows in Zeiten von Corona (und auch sonst)

Mag. (FH) Peter Rieder | Teil unseres fixen Autoren-Teams

Mag. (FH) Peter Rieder ist Gründer der Arbeitswelten Consulting sowie geschäftsführender Gesellschafter des Diversity Think Tank Austria und begleitet Unternehmen in den Themen Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Audit berufundfamilie), Diversity Management und nachhaltiges Personalmanagement.

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