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Trend der E-Mobilität für Beschäftigte | Gesetzliche Neuerungen und Praxistipps (Sachbezug Elektroauto etc.)

E-Mobilität, Sachbezug Elektroauto, Bezugsumwandlung, E Auto, BDO

Durch die aktuelle Gesetzgebung bietet es sich für Unternehmen an, ihren Beschäftigten Zusatzleistungen im Bereich der E-Mobilität (allen voran ein E-Auto) zur Verfügung zu stellen. Doch welche Neuerungen gibt es und wie können diese in der Praxis genutzt werden? Es geht u.a. um Sachbezug Elektroauto, Bezugsumwandlung etc. in Österreich.

Gast-Autor: Dr. Thomas Neumann, Partner bei BDO Austria

INHALT

Gerade in herausfordernden Zeiten wie diesen können sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit Zusatzleistungen, bekannt als Benefits, wettbewerbsfähig positionieren und sich damit der wichtigen Komponente attraktiver Vergütungspakete bedienen. Angesichts der Klimakrise verstärkt sich kontinuierlich der Trend zu Nachhaltigkeit und Umweltschutz. Folglich gewinnen die Förderung von nachhaltigen Mobilitätsmodellen und die Nutzung sauberer Energie an Bedeutung. Vor allem jüngere Generationen legen zunehmend Wert darauf und wünschen sich von ihren Arbeitgebern, dass Nachhaltigkeit einen hohen Stellenwert im Unternehmen hat.

Benefits im Bereich E-Mobilität (z.B. Sachbezug Elektroauto Österreich)

Im Kontext der Arbeitgeberattraktivität und eines zeitgemäßen Employer Brandings setzen Arbeitgebende vermehrt auf Umweltaspekte in ihrer Palette an Benefits, die vonseiten der Gesetzgebung abgabenschonend bzw. -befreit gefördert werden. Dazu zählen zum Beispiel das Angebot elektrischer Fortbewegungsmittel (Elektroauto, E-Fahrräder, E-Roller etc.), das Aufladen von diesen oder Zuschüsse für Carsharing. Seit dem 1.1.2023 gibt es in diesem Bereich weitere Neuerungen:

Bezugsumwandlung (E-Autos etc.)

Für E-Autos setzt man pro Kilometer einen Sachbezugswert von null an. Dies gilt auch für andere Fortbewegungsmittel. Das bezieht sich z.B. auf E-Fahrräder, die man im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Bezugsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge zur Verfügung stellt. Dies wurde mit 1.1.2023 auch so in der SachbezugswerteVO verankert. Da die beitragsrechtliche Beurteilung gemäß § 50 ASVG an die lohnsteuerliche Beurteilung gemäß SachbezugswerteVO anknüpft, ist der von der Bezugsumwandlung betroffene Gehaltsbestandteil nunmehr auch nicht mehr beitragspflichtig.

Praxistipp für E-Mobilität: Es ist stets darauf zu achten, dass nur die überkollektivvertraglich gewährten Gehaltsbestandteile umgewandelt werden. Ansonsten ist eine abgabenbegünstigte Behandlung nicht zulässig und es besteht ein hohes Risiko von Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumpinggesetz.

Steuerfreies Aufladen der Elektroautos etc.

Für das unentgeltliche Aufladen eines Elektrofahrzeugs beim Arbeitgeber ist kein Sachbezug anzusetzen. Dies gilt nunmehr sowohl für arbeitgebereigene als auch arbeitnehmereigene E-Autos. Außerdem wurde nun auch die Steuerbegünstigung des Kostenersatzes bzw. der Kostentragung für das Laden eines arbeitgebereigenen (nicht aber arbeitnehmereigenen) Elektroautos in der SachbezugswerteVO festgelegt. Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden. Oder aber, dass die vom Arbeitnehmenden verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge des arbeitgebereigenen E-Autos sicherstellt und ein vorgegebener Strompreis von 22,247 Cent/kWh (2023) verwendet wird.

Praxistipp: Bis Ende 2025 kann man einen Kostenersatz von bis zu € 30 pro Monat ansetzen. Und zwar dann, wenn die vom Arbeitnehmenden verwendete Ladeeinrichtung nachweislich nicht in der Lage ist, die Lademenge des arbeitgebereigenen E-Autos zuzuordnen.

Anschaffung einer Ladeeinrichtung für die E-Mobilität

Überlässt ein Arbeitgebender seinem Arbeitnehmenden ein arbeitgebereigenes Elektroauto, so ist ab dem Kalenderjahr 2023 auch für die Kosten der Anschaffung einer Ladeeinrichtung (sog. „Wallbox“) von bis zu € 2.000 kein Sachbezugswert anzusetzen. Lediglich ein übersteigender Wert führt zu einem geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis, für den ein Sachbezugswert anzusetzen ist.

Carsharing

Im Rahmen von Carsharingplattformen sind ab dem Kalenderjahr 2023 Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei. Nämlich ist für die Nutzung von Elektrofahrzeugen für nicht beruflich veranlasste Fahrten bis zu € 200 pro Kalenderjahr steuerfrei. Der Arbeitgebende muss durch Direktzahlung an den Anbieter oder Zurverfügungstellung von entsprechenden Gutscheinen sicherstellen, dass man den Zuschuss nur für die Nutzung von Elektrofahrzeugen verwenden kann.

Neuerungen beim KlimaTicket und beim Pendlerpauschale in Österreich

Nicht nur im Bereich der E-Mobilität, sondern generell in Zusammenhang mit der Ökologisierung der Mobilität wurde eine zusätzliche Neuerung für öffentliche Verkehrsmittel beschlossen. Hintergrund der Änderung war, dass es bisher durch die abgabenfreie Kostenübernahme bzw. den abgabenfreien Kostenersatz des Arbeitgebenden von Öffi-Tickets (KlimaTicket, 1-2-3-Ticket, Netzkarte, Streckenkarte etc.) nicht möglich war, das Pendlerpauschale zusätzlich für Pendler zu berücksichtigen, da sich die jeweiligen Steuerbegünstigungen gegenseitig ausschließen.

Mit Wirkung vom 1.1.2023 wurde dies bereinigt. Mit der Folge, dass man das Pendlerpauschale nunmehr (zumindest teilweise) in Anspruch nehmen kann.

Lassen Sie Ihre Beschäftigten selbst entscheiden!

Welche Benefits sollen nun im Bereich der E-Mobilität angeboten werden? Je nach Employer Branding Strategie und der Verfügbarkeit finanzieller und personeller Ressourcen muss diese Frage jedes Unternehmen individuell für sich gemäß seiner strategischen Ausrichtung beantworten.

Praxistipp: In Anbetracht des Individualisierungstrends bei Zusatzleistungen bietet sich ein Cafeteria-System an. Dabei wählen Mitarbeitende Leistungen aus vorgegebenen Alternativen aus, die ihren Bedürfnissen und Präferenzen entsprechen. So kann je nach Hierarchielevel beispielsweise ein einheitlicher Budgetrahmen angeboten werden, in dem Beschäftigte verschiedene Benefits –  z.B. Öffi-Tickets wie das Job- oder KlimaTicket, E-Auto, E-Bike sowie andere Zusatzleistungen – ausschöpfen können.

Dabei sollte man stets im Vorfeld den damit verbundenen Administrationsaufwand im Personalwesen zur Verwaltung der Zusatzleistungen kalkulieren. Und ggf. auf externe Dienstleistende zurückgegreifen.

Trend der E-Mobilität für Beschäftigte | Gesetzliche Neuerungen und Praxistipps (Sachbezug Elektroauto etc.)

Gast-Autor: Trend zu E-Mobilität (inkl. Sachbezug Elektroauto, Bezugsumwandlung, E Auto)

Dr. Thomas Neumann, Partner bei BDO: Mit seiner jahrzehntelangen Erfahrung unterstützte er bei lohnsteuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen. Er fungiert gerne als strategischer Ratgeber im unübersichtlichen Regelungsdschungel. Darüber hinaus entwickelt er gemeinsam mit Kunden optimale, individuelle sowie abgabenschonende Lösungen, die sowohl Sicherheit als auch Planbarkeit ermöglichen.

www.bdo.at

Thomas Neumann, BDO
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